Optisch-gestalterische Belange des Bestellers sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen unter gebrauchsüblichen Bedingungen (normaler Betrachtungsabstand, übliche Beleuchtungsverhältnisse, normaler Betrachter) zu beurteilen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen einem Bauherrn und einem Fliesenleger hin. Nach Ansicht der Richter würden daher kleinflächige Störungen des Fliesenverbands, nur bei äußerst genauem Hinsehen erkennbare Differenzen der Fugenbreiten oder ein unterschiedlicher Brand der Fliesen in verschiedenen Geschossen keinen Austausch des Fliesenbodens zu Kosten von ca. 200.000 Euro rechtfertigen. Sie wiesen daher die entsprechende Klage des Bauherrn ab (OLG Düsseldorf, 23 U 164/05).
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