Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz auch für Schuhmodelle

Ich bin beim OLG Frankfurt am Main (6 U 276/12) auf eine Entscheidung gestossen, die in verallgemeinerter Form von beachtlichem Interesse sein sollte. Es ging um zwei „namhafte Schuhhersteller“, die sich über die Nachahmung von Schuhmodellen stritten. Der eine verlangte vom anderen, die Nachahmung eines Schuhmodells zu unterlassen – aber nicht weil es sich um eineingetragenes Design (früher Geschmacksmuster) handelt, sondern weil es eine wettbewerbsrechtlich relevante und zu unterlassende Nachahmung handelt. Die Gegenseite konterte vorhersehbar u.a. mit dem Einwand, dass es sich um allerweltsmodelle handelt, die so in Masse hergestellt und verkauft werden. Das OLG entschied dann

Ein Schuh verfügt über die für einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart, wenn er sich auf Grund seiner Gestaltungsmerkmale aus der Masse vergleichbarer Produkte heraushebt (im Streitfall bejaht für einen Damenpumps mit Plateausohle und „stupsnasenförmiger“ Schuhspitze). Die Nachahmung eines solchen Schuhs begründet den Vorwurf einer unlauteren vermeidbaren Herkunftstäuschung, wenn die für die wettbewerbliche Eigenart maßgeblichen Merkmale fast identisch übernommen werden und weitere Begleitumstände den Schluss zulassen, dass der Hersteller des angegriffenen Modells sich bewusst dem Originalerzeugnis angenähert hat.

Von einer Darstellung der einzelnen Kriterien sehe ich hier ab. Wichtig ist, dass das subjektive Empfinden („Massenware“) keinen Ausschlag gibt. Tatsächlich gab es Abstriche bei anderen Modellen, dennoch ist das Fazit: Es gibt einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz grundsätzlich auch bei so etwas profanem wie Schuhmodellen. Man sollte es sich daher niemals zu leicht machen, wenn sich plötzlich ein Mitbewerber meldet und eine Unterlassung fordert.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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