Das OLG Hamburg (15 U 108/22) hatte Gelegenheit, sich zu aktuell verbreiteten digitalen Werbemethoden zu äußern und als erstes klarzustellen, wie damit umzugehen ist, wenn ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien wirbt (typischerweise mit dem Satz „Bekannt aus: …“ und den nachfolgenden Logos). In diesen Fällen geht das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nach Auffassung des OLG dahin, dass die Bekanntheit aus der redaktionellen Berichterstattung und nicht aus der in dem Medium geschalteten Werbung resultiert.
Das OLG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die redaktionelle Berichterstattung das werbende Unternehmen nicht in einem positiven Licht erscheinen lassen muss, sondern dass es sich auch um eine neutrale Berichterstattung oder eine bloße Erwähnung handeln kann. Wirbt ein Unternehmen also mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, muss es nach § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich die entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.
Am Rande weist das OLG darauf hin, dass bei einer Werbung mit der durchschnittlichen Anzahl von Sternen, die sich aus den Bewertungen seiner Kunden ergibt, unter Angabe der maximal möglichen Anzahl von Sternen eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen grundsätzlich nicht erforderlich ist:
Hier kann dahingestellt bleiben, ob die Aufgliederung nach Sterneklassen möglicherweise dann als wesentliche Information anzusehen wäre, wenn mit einer durchschnittlichen Sternezahl aus Kundenbewertungen geworben wird und die einzelnen Bewertungen nicht abrufbar sind. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die einzelnen Bewertungen weder direkt auf der Internetseite der Beklagten abrufbar noch durch Verlinkung abzurufen waren.
An diesem Ergebnis ändert auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen, Prüfzeichen und Gütesiegeln nichts, denn sie ist entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers für den hiesigen Fall nicht fruchtbar zu machen. Danach gilt bei der Werbung mit Testergebnissen, die auf einem Qualitätstest mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruhen, die Fundstelle des Tests als wesentliche Information. Wer mit solchen Testergebnissen wirbt, muss deutlich erkennbar eine Fundstelle angeben, die leicht zugänglich ist (BGH GRUR 2021, 979 Rn. 21 – Testsiegel auf Produktabbildung). Dahinter steht die Erwägung, dass der Verbraucher ein erhebliches Interesse daran hat, zu erfahren, wie sich die Bewertung des Produkts in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt, und die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleichen (BGH GRUR 2021, 979 Rn. 14 – Testsiegel auf Produktabbildung). Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung wird deshalb spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann (BGH GRUR 2021, 979 Rn. 14 – Testsiegel auf Produktabbildung). Auch bei der Werbung mit Prüfzeichen oder Gütesiegeln hat der Bundesgerichtshof die zugrunde liegenden Prüfkategorien und technischen Maßstäbe als wesentliche Information angesehen. Dabei stellt er darauf ab, dass der Verbraucher bei der Werbung mit einem Prüfzeichen erwartet, das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt sei von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden und weise deshalb bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften auf (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 39 – LGA tested). Der Verbraucher hat dann ein berechtigtes und zu schützendes Interesse zu erfahren, inwieweit das auf Grund des durchgeführten Zertifizierungsverfahrens vergebene Prüfzeichen im Hinblick auf die geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ ist (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 42 – LGA tested). Auch bei der Werbung mit einem Prüfzeichen erschließt sich dem Verbraucher zwar, dass die Qualität und Sicherheit geprüft worden sind, nicht aber, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 40 – LGA tested).
Diese Erwägungen tragen hier nicht, weil der Fall anders liegt. Vorliegend geht es nicht darum, dass der Verbraucher erfahren können möchte, wie sich die Bewertung eines Produkts in das Umfeld anderer von derselben Person geprüfter Produkte einfügt und wie sich Testergebnisse des beworbenen Produkts zu denen anderer getesteter Produkte verhalten. Auch die Fragen, anhand welcher (einheitlichen) Kriterien eine Prüfung erfolgt ist und ob ein Prüfzeichen repräsentativ ist, stellen sich hier nicht. Vielmehr weiß der angesprochene Verbraucher um die Subjektivität jeder einzelnen Kundenbewertung. Er weiß auch, dass den Bewertungen weder ein einheitlicher Bewertungsmaßstab noch einheitliche Bewertungskriterien zugrunde liegen, sondern dass es sich um „freie“ Bewertungen handelt, die völlig unterschiedliche Aspekte des Produkts oder der Dienstleistung zum Gegenstand haben können. Anders als bei Produkttests, Prüfzeichen und Gütesiegeln besteht bei Kundenbewertungen keinerlei Erwartung des angesprochenen Verkehrs dahingehend, dass es einen objektivierten Maßstab oder Gesamtzusammenhang gibt, hinsichtlich dessen man weitere Einzelheiten erfahren könnte.
OLG Hamburg, 15 U 108/22
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