Der Bundesgerichtshof (VI ZR 505/16) konnte seine Rechtsprechung zur Beweislast bei negativer Tatsache weiter ausbauen und klären, dass den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet:
Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH, Urteile vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. November 2016 – X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 21 f. mwN).
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