Der Vorhalt im Rahmen einer Zeugenvernehmung ist nicht zu protokollieren, der Bundesgerichtshof bestätigt insoweit seine bisher gefestigte Rechtsprechung:
(…) zur ordnungsgemäßen Begründung einer Inbegriffsrüge ist darzutun, dass das Beweismittel weder ausweislich des Sitzungsprotokolls noch in sonst zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, etwa durch – nicht protokollierungsbedürftigen – Vorhalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 13; Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 437/98, NStZ-RR 1999, 107, 108; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 657/99 und 683/99, BVerfGE 112, 185).
Etwas anderes gilt regelmäßig nur, wenn – etwa bei der wörtlichen Zitierung einer mehrseitigen Urkunde in den Urteilsgründen – ausgeschlossen werden kann, dass die Urkunden durch Vorhalt eingeführt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 – 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723).
BGH, 5 StR 271/23
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