Ein überraschend häufiger Fehler ist der Umgang mit einer bereits vollstreckten Strafe: Es gilt der Grundsatz, dass eine als voll verbüßt geltende Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Und eben dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch, wenn die erkannte Strafe aufgrund der Anrechnung von Untersuchungshaft bereits als voll verbüßt anzusehen ist. Wenn also jemand 6 Monate in U-Haft war und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, gibt es keine Bewährung (passiert hin und wieder). Nunmehr konnte der BGH klarstellen, dass dies auch bei Strafkompensation gilt:
Gleichermaßen verhält es sich, wenn die Strafe (…) im
BGH, 6 StR 79/21
Urteilszeitpunkt aufgrund einer Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollständig vollstreckt gilt. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.
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