Vertragsauslegung

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 142/22) geht es um die ergänzende Vertragsauslegung eines Bewirtungsvertrags im Kontext eines Mietvertrages. Diese Entscheidung illustriert das Vorgehen der Gerichte bei der Schließung von Regelungslücken in Verträgen unter Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung.

Sachverhalt

Die Klägerin und die Beklagte hatten einen Bewirtungsvertrag geschlossen, der jedoch keine Regelung für den Fall vorsah, dass der zugrundeliegende Mietvertrag aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht zur Durchführung gelangt. In dieser spezifischen Situation hatte die Klägerin von einem Mietvertrag zurückgetreten, der mit der Durchführung des Bewirtungsvertrags verbunden war, weil die Veranstaltung aufgrund von COVID-19-Maßnahmen nicht stattfinden konnte.

Juristische Analyse

Das Gericht stellte fest, dass eine Regelungslücke vorlag, da die Vertragsparteien keine Regelungen für den beschriebenen Fall des Rücktritts getroffen hatten. Die ergänzende Vertragsauslegung wurde angewendet, um zu bestimmen, was die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, hätten sie den nicht geregelten Fall bedacht .

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass die Klägerin auch vom Bewirtungsvertrag zurücktreten konnte, da die Durchführung des Mietvertrags aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage endgültig nicht zur Durchführung gelangte. Diese Auslegung berücksichtigte den hypothetischen Parteiwillen für einen beidseitigen Interessenausgleich, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt .

Fazit

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der ergänzenden Vertragsauslegung in Fällen, in denen Verträge keine ausreichenden Regelungen für unvorhergesehene Umstände bieten. Sie betont die Notwendigkeit für Vertragsparteien, umfassende Überlegungen anzustellen und mögliche zukünftige Entwicklungen im Vertrag zu berücksichtigen, um ähnliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Entscheidung zeigt auch, wie Gerichte den hypothetischen Willen der Parteien rekonstruieren, um eine faire und angemessene Lösung für beide Seiten zu erreichen, die den Intentionen der ursprünglichen Vertragsbedingungen so nahe wie möglich kommt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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