Auch wenn die Annahme einer Bande bei BTM-Geschäften recht weit gefasst ist, bietet sich im Detail erhebliches Verteidigungspotential: Denn nicht jedes von einem Bandenmitglied getätigte Betäubungsmittelgeschäft stellt letztlich ein Bandengeschäft dar!
Die Annahme eines Bandendelikts setzt bekanntlich neben einer ausdrücklichen oder konkludenten Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter die Tat gerade als Mitglied der Bande begeht. Die einzelne Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst von dieser ausschließlich im Eigeninteresse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden. Daran fehlt es, wenn sich eine Tat ihrem Gepräge nach nicht als ein von der Bande ausgehender Betäubungsmittelhandel, sondern vielmehr als ein vom Angeklagten auf eigene Rechnung und eigenes Risiko initiiertes Rauschgiftgeschäft darstellt (BGH, 2 StR 418/23).
Das bedeutet: Auch und gerade in den Fällen, in denen es vermeintlich besonders einfach ist, muss der Blick auf die einzelnen Geschäfte gerichtet werden. Die Instanzgerichte machen es sich gerne einfach und versuchen, die Bandenabrede festzustellen, um dann alles unter diese Abrede zu subsumieren. Dass es so einfach nicht ist, macht der BGH immer wieder deutlich – und sollte Anlass für eine detaillierte Verteidigung sein.