Verteidigung beim Vorwurf der Bande im BtMG

Auch wenn die Annahme einer Bande bei BTM-Geschäften recht weit gefasst ist, bietet sich im Detail erhebliches Verteidigungspotential: Denn nicht jedes von einem Bandenmitglied getätigte Betäubungsmittelgeschäft stellt letztlich ein Bandengeschäft dar!

Die Annahme eines Bandendelikts setzt bekanntlich neben einer ausdrücklichen oder konkludenten Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter die Tat gerade als Mitglied der Bande begeht. Die einzelne Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst von dieser ausschließlich im Eigeninteresse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden. Daran fehlt es, wenn sich eine Tat ihrem Gepräge nach nicht als ein von der Bande ausgehender Betäubungsmittelhandel, sondern vielmehr als ein vom Angeklagten auf eigene Rechnung und eigenes Risiko initiiertes Rauschgiftgeschäft darstellt (BGH, 2 StR 418/23).

Das bedeutet: Auch und gerade in den Fällen, in denen es vermeintlich besonders einfach ist, muss der Blick auf die einzelnen Geschäfte gerichtet werden. Die Instanzgerichte machen es sich gerne einfach und versuchen, die Bandenabrede festzustellen, um dann alles unter diese Abrede zu subsumieren. Dass es so einfach nicht ist, macht der BGH immer wieder deutlich – und sollte Anlass für eine detaillierte Verteidigung sein.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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