Der BGH (3 StR 407/12) stellt nochmals klar, dass im Betäubungsmittelstrafrecht auch bei reiner Gehilfentätigkeit eines Dritten im Ergebnis eine Bande angenommen werden kann:
Dazu auch bei uns: Verteidigung beim Vorwurf der Bande im BtMG
Eine Bande im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse der im Gesetz genannten Betäubungsmitteldelikte zu begehen.
Dabei kann Mitglied einer Bande auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214; Urteil vom 23. April 2009 – 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9).
Um die Sache abzurunden, kommen zwei weitere Aspekte hinzu:
- Das wiederholte deliktische Zusammenwirken kann – wenn auch nicht ohne Weiteres – für eine zumindest stillschweigende Bandenabrede sprechen (so auch BGH, 4 StR 499/01, 3 StR 355/11 und 3 StR 83/09,)
- Dass sämtliche Angeklagte sich untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren, ist für die Annahme einer Bande nicht erforderlich (so auch BGH, 3 StR 83/09)
Das Ergebnis ist, dass man mit dem BGH bereits recht früh eine Bande im Sinne des BtMG annehmen kann. Das geht mit dem BGH so weit, dass dies auch gilt, wenn jemand lediglich einmal (s)eine Wohnung zum Cannabisanbau zur Verfügung gestellt hat. Man wird mit dem BGH insofern bereits bei kollusivem Zusammenwirken von mindestens 3 Personen an eine Bande denken müssen und dies vertieft prüfen müssen!
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