Mir liegt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vor, in der auf eine Strafbarkeit beim Verkauf von Unlock-Codes für Handys mit SIMLOCK erkannt wurde. Diese Wertung ist nicht neu, sowohl das AG Nürtingen als auch das Amtsgericht Göttingen haben schon vorher eine solche Strafbarkeit erkannt. Allerdings wurde dabei bisher immer auf klassische Paragrahen im IT-Strafrecht zurückgegriffen, vor allem §303a StGB („Datenveränderung„).
Entscheidung des AG Heidelberg
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Das AG Heidelberg hat sich nun erstmals anders geäußert und eine Strafbarkeit wegen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach §17 UWG angenommen. Die UNLOCK-Codes wurden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse qualifiziert (ohne detaillierte Ausführungen). Das Gericht nahm an, dass hinsichtlich der UNLOCK-Codes ein Geheimhaltungswille und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt, somit die Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des §17 Abs.2 Nr.2 UWG gegeben sind. Dabei bieten sich hier durchaus interessante Fragen an, schon beginnend damit, ob überhaupt ein einzelner Rechteinhaber ausgemacht werden kann. Wenn etwa der Code durch den Handyhersteller bzw. die Handysoftware erzeugt wird und kein von dem Vertragsanbieter frei gewählter Code ist.
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.
Offenkundigkeit?
Eine „Offenkundigkeit“ dieser Daten wurde verneint, insbesondere wurde generell abgelehnt, dass solche Codes überhaupt errechnet werden können. Würde dagegen ein UNLOCK-Code durch externe Mittel zu errechnen sein, kann man zumindest darüber streiten, ob hier §17 II UWG berührt wäre. Das Gericht umging das Thema, in dem erklärt wurde, ein solches Errechnen sei gar nicht möglich. Auch dass die Codes im Internet zu finden sind berührte das Gericht nicht: Wenn man mit einer Suchmaschine die Codes finden könnte, würde kein Kunde dafür bei Anbietern von UNLOCK-Codes Geld anbieten, so sinngemäß das Gericht.
Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt, die beim LG Heidelberg aber ohne Erfolg bliebt.Das Amtsgericht empfand 120 Tagessätze als Strafe für jeden einzelnen Fall des Verkaufs angemessen. Letztlich ist zu sehen, dass sich allmählich immer mehr Entscheidungen ansammeln, die sowohl auf Seiten des Anbieters als auch auf Seiten des Käufers eine Strafbarkeit annehmen. Es muss weiterhin – dringend – zu Vorsicht geraten werden.
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