Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Slogans konnte das Landgericht Köln (14 O 24/22) klarstellen: Bei einem Slogan kommt das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht. Bei einem solchen muss der geistige Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden, wobei in diesem Zusammenhang weder die Art der Darbietung noch die stimmliche Intonation eine Rolle spielt. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an.
Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine phantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben. Im Bereich der Sprachwerke ist allerdings auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt; es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität. Hier ging es um den Slogan „geimpft, gechipt, entwurmt“, wo das Gericht ausführt:
Die streitgegenständliche Begriffsauflistung erschöpft sich in der Verwendung allgemeingebräuchlicher Begriffe aus dem Haustier- und Veterinärbereich in einer ebenfalls allgemeingebräuchlichen Auflistung in Kästchenform zum Ankreuzen. Die einzige Originalität liegt darin, dass diese generell Tieren zugeschriebenen Attribute, die angeben, dass das betreffende Tier eben geimpft, gechipt, entwurmt. ist, wohl im Kontext der Corona-Pandemie als T-Shirt-Aufschrift auf den jeweiligen – menschlichen – Träger des T-Shirts bezogen werden. Dies mag eine einigermaßen humorvolle und witzige Idee für eine T-Shirt-Aufschrift sein und möglicherweise waren die Beklagten tatsächlich die ersten, die auf diese Vermarktungsidee kamen. Dies allein reicht indes nicht zur Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung. Die dem Transfer der Begrifflichkeit vom Tier auf den Menschen innewohnende Doppeldeutigkeit allein ist hierfür nicht ausreichend, selbst wenn man das Maß für die sogenannte »kleine Münze« des Urheberrechts sehr niedrig ansetzt. Dieser Begriff hat nämlich nicht die Aufgabe, jede Abgrenzung überflüssig zu machen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1998, 1041; LG München I, ZUM 2018, 386).
Die Auflistung der drei Begriffe in Listenform mit davorgesetzten Checkboxen mit Haken versehen und mit einer Jahreszahl ist in ihrer Belanglosigkeit eher vergleichbar mit den ebenfalls schutzlos gebliebenen Zeilen »Samba (Lachen) – hai que – Samba de Janeiro« (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1998, 1041) oder »Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn« (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 640), denn mit geschützten Äußerungen wie »Vom Ernst des Lebens halb verschont ist der schon, der in München wohnt« (vgl. OLG München, ZUM 2009, 970) oder »Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut« (vgl. LG München I, ZUM 2011, 944 – Karl-Valentin-Zitat).
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung EuGH, ZUM 2009, 945 – Infopaq/DDF, entgegen. Streitgegenständlich war zwar dort ein aus nur elf Wörtern bestehender Ausschnitt eines Artikels aus der Tagespresse. Vom Urheberrechtsschutz erfasst ist ein solcher jedoch nur, soweit der wiedergegebene Bestandteil die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringt. Insoweit stellt der EuGH in Rn. 46, 47 des genannten Urteils klar, dass Wörter als solche keine vom Schutz erfassten Bestandteile sind. Wie aber bereits festgestellt, fehlt es der hier gegenständlichen Begriffsauflistung an jedweder Schöpfungshöhe.
Landgericht Köln, 14 O 24/22
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