Unternehmer müssen wissen, dass Nutzungsrechte vor Verwendung zu klären sind

Das OLG Frankfurt (4 W 13/23) betont, dass eine Existenzgründerin die Urheberrechtslage selbst klären muss, bevor sie einen Auftrag zur Verwendung von Bildern für Produkte (hier: für Kissenbezüge mit Bildern einer Boygroup) erteilt.

Das Gericht betont, dass bei einem Verbraucher möglicherweise andere Maßstäbe anzulegen seien; in der vorliegenden Entscheidung wird betont, dass es zum Allgemeinwissen nicht nur von rechtskundigen Personen, sondern auch der breiten Öffentlichkeit gehöre, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten dürfe.

Rechtekette ist abschließend zu klären

Im Urheberrecht ist vor Verwendung fremder Werke mit seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung die sogenannte Rechtekette – also die Kette von Weiterlizenzierungen – durch den Verwender bis zum Urheber zu klären. Insbesondere darf man sich nicht auf schlichte Zusagen des Lieferanten verlassen (freilich wäre dieser regresspflichtig, sodass die Rechtekette auch gerne zur Regresskette wird).

Gerade im kreativen Bereich muss hier Vorsicht gelten, die in der Hektik und dem Finanzdruck des Alltags gerne zu kurz kommt. Ich stelle die Problematik hier für Webagenturen kurz dar.

Es sei zwar denkbar, so das Gericht, dass dieser Umstand bei der Massenverbreitung des Internets vor einigen Jahrzehnten angesichts der leichten technischen Verfügbarkeit von Bildern im Internet noch gewöhnungsbedürftig gewesen sei. Dies habe sich aber inzwischen durch die massenhafte Durchsetzung des geltenden Rechts in Internetforen und sozialen Medien – teils durch die Foren- oder Medienbetreiber selbst, teils durch Abmahnwellen – grundlegend geändert. Insofern erlangen all die Abmahnungen der vergangenen Jahre nun doch noch eine nachträgliche Ehrenrettung als Rechtsbildung der breiten Bevölkerung.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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