Das Landgericht Braunschweig (21 O 2759/13 (102), verkündet am 22. August 2014) hat sich mit der Preisangabenverordnung im Zusammenhang mit Kosmetika beschäftigt. Die Entscheidung ist ein mustergültiges Beispiel für die Probleme, mit denen man vor Landgerichten in Wettbewerbsfragen rechnen muss.
Schlagwort: Preiswerbung
Rechtsanwalt für Preiswerbung: Preiswerbung ist eine spezielle Form der Werbung, die sich auf die Preisgestaltung und deren Darstellung konzentriert, um potenzielle Käufer anzuziehen. Ein häufiges Beispiel für Preiswerbung ist die Werbung mit Rabatten oder Sonderangeboten. Ein Produkt wird zu einem reduzierten Preis angeboten und dieser Preisnachlass wird hervorgehoben, um das Interesse der Käufer zu wecken.
Preiswerbung kann sehr effektiv sein, da sie die Wahrnehmung des Kunden in Bezug auf den Wert des Produkts beeinflusst. Sie ist jedoch auch stark reguliert, um unlauteren Wettbewerb und irreführende Praktiken zu verhindern. Werbetreibende müssen sicherstellen, dass ihre Preiswerbung transparent und nicht irreführend ist. Dazu gehört, dass alle zusätzlichen Kosten wie Mehrwertsteuer oder Versandkosten klar angegeben werden und dass der ursprüngliche Preis, von dem der Rabatt abgezogen wird, tatsächlich der reguläre Verkaufspreis war. Bei Verstößen gegen diese Regeln drohen Bußgelder und Abmahnungen.
Preisangabenverordnung: Zur Angabe des Preises bei Kosmetika
Preisangabenverordnung: Einstweilige Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach
Aktuell mehren sich nach meinem Eindruck wieder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit denen ein Verstoss gegen die Preisangabenverordnung gerügt wird. Dabei ist jedenfalls hinsichtlich der Preisangabenverordnung ein vermeintlicher Wettbewerbsverstoss fraglich, sofern in der Abmahnung auf §2 PAngV Bezug genommen wird, da §2 PAngV wohl nicht mehr anwendbar ist. Gleichwohl muss zur Vorsicht gemahnt werden.
Mir liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 51/14) vor, mit der entsprechend §2 PAngV aufgegeben wird, es zu unterlassen, Fertigverpackungen nach Volumen anzubieten, ohne den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Das Landgericht sah sich nicht veranlasst, zur Problematik der Wirksamkeit des §2 PAnGV irgendetwas zu äußern, was den Verdacht weckt, dass man sich dieser seit Juni 2013 bekannten Problematik schlicht nicht bewusst war. Ich selbst war in der Sache bisher gar nicht tätig, insoweit konnte ich auch nicht darauf hinwirken, dass das Gericht diesen Aspekt sieht.
Hinweis: Das Risiko, dass ein angerufenes Landgericht die Problematik seit 13.06.2013 unwirksamer wettbewerbsrechtlicher Regelungen im deutschen Recht nicht kennt, muss weiterhin gesehen werden. Hier sollte im Idealfall vorgesorgt werden, rein vorsichtshalber auch abgewägt werden, inwieweit man wirklich „aussitzt“ oder nicht doch lieber eine Schutzschrift abgibt. Abmahner dagegen müssen sich gut überlegen und zumindest das Risiko abwägen, bei Abmahnungen im Zusammenhang mit §2 PAngV am Ende zu verlieren. Sofern Abmahnungen mit mehreren Verstößen ausgesprochen werden, wird man dann mit einer entsprechenden Misch-Strategie reagieren.
Telekommunikationsrecht: Zur Preisangabe bei Service- oder Premiumrufnummern
Im §66a TKG liest man u.a. folgendes:
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den (…) zu zahlenden Preis (…) anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.
Das OLG Düsseldorf (I-15 U 54/14) durfte sich zu dem letzten Satz äussern, die Frage, wie ein solcher Preis anzugeben ist. Dabei hat das OLG einige allgemeine Kriterien herausgearbeitet, die zu beachten sind.
(mehr …)Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub – Werbung muss Gesamtpreis angeben
„Sternchenhinweis“ auf täglich an Bord anfallende Zusatzkosten verstößt gegen Wettbewerbsrecht: Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen – insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte „Serviceentgelt“. Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels „Sternchen“ unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.
Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (Urteil vom 4. Juni 2014, Az. 9 U 1324/13) und insoweit eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.
(mehr …)Preiswerbung: Zum Rabatt bei Büchern – Buchpreisbindung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11 U 93/13) hat wiedermals ein Preiswerbungsmodell gekippt, bei dem Gutscheine im Rahmen des Verkaufs von Büchern angerechnet werden konnten. Dabei stellt das OLG, im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung korrekt, fest
§ 3 BuchPrG will sicherstellen, dass beim Verkauf an den Endabnehmer dem Buchhändler der Endpreis nach § 5 BuchPrG als Barzahlungspreis zufließt (…) § 3 Satz 1 BuchPrG stellt damit ein Rabattverbot dar (…), das nur in den Fällen des § 7 BuchPrG aufgehoben ist. Damit ist klargestellt, dass stets derjenige gegen § 3 BuchPrG verstößt, der beim Verkauf eines preisgebundenen Buches Geldvorteile gewährt.
Wieder einmal stellt das OLG dann im Weiteren fest, dass es unzulässig ist, durch Werbe-Gutscheine den Verkaufspreis zu senken:
Für die Frage des Vorliegens eines Preisbindungsverstoßes macht es keinen Unterschied, ob der gebundene Preis dadurch unterschritten wird, dass gegenüber dem Kunden ein niedrigerer als der vom Verlag festgesetzte Preis berechnet oder zu seinen Gunsten der Wert in Abzug gebracht wird, der sich aus einem ihm zuvor vom Verkäufer selbst ausgegebenen Gutschein ergibt. In beiden Fällen bezahlt der Kunde beim Verkauf eines preisgebundenen Buchs für dessen Übereignung nur einen Teil des festgesetzten Ladenpreises und dem Verkäufer fließt nicht der gebundene Ladenpreis in voller Höhe zu. Vielmehr trägt der Verkäufer den Nominalwert des Gutscheins und damit die Differenz zum gebundenen Ladenpreis aus eigenen Mitteln, wodurch der Kunde im wirtschaftlichen Ergebnis einen unzulässigen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhält. Bei dieser Fallkonstellation können die Ausgabe des Gutscheins und der spätere Buchkauf nicht isoliert voneinander betrachtet werden [vgl. Senat Urt. v. 20.7.2004 – 11 U 15/04 – Startgutschein – Rn. 20].
Diese Werbegutscheine sind eben nicht mit Geschenkgutscheinen zu vergleichen, bei denen der genannte Betrag schon vorher dem Händler zugeflossen ist. Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass jegliches Modell bei dem der auf dem Buch genannte Betrag dem Händler nicht auch tatsächlich zufliesst, letztlich gekippt werden wird.
Beachten Sie dazu bei uns:
Wettbewerbsrecht: Preisangabenverordnung in weiten Teilen rechtlich unwirksam
Ist die Preisangabenverordnung unwirksam, in Teilen unwirksam oder weiterhin anwendbares und zu beachtendes Recht? Hintergrund ist, dass europaweit das Wettbewerbsrecht (eigentlich) vereinheitlicht werden sollte, der deutsche Gesetzgeber aber die Problematik weiterhin ignoriert. Dies schlägt speziell bei der Preisangabenverordnung durch – ein Überblick.
Update im März 2016: Es wurde schon im Dezember 2015 die BGH Entscheidung „Der Zauber des Nordens“ aufgenommen und nun auch „Wir helfen im Trauerfall“ sowie der Beitrag nochmals insgesamt aktualisiert.
Preisangabenverordnung: Was ist ein Schaufenster im Sinne der PAngV?
Grundsätzlich – mit gewissen Ausnahmen, etwa wenn üblicherweise erst ein Angebot erstellt wird – muss man gemäß der Preisangabenverordnung Preisaushänge vornehmen, die in einem Schaufenster auszuhängen sind, sofern eines vorhanden ist. Doch wann liegt ein Schaufenster vor? Ist bereits jede Fensterfläche nach außen als ein Schaufenster anzusehen? Das OLG Hamburg (5 U 169/11) sagt dazu: Nein. Mit gutem Grund:
Allein der Umstand, dass die Fensterfront Einblick in die Geschäftsräume gewährt, kann nicht ausreichen. Schutzgegenstand der Preisangabenverordnung sind stets konkrete Leistungsangebote, nicht jedoch die allgemeinen geschäftlichen Verhältnisse des Anbieters. Deshalb ist jedenfalls in diesem Zusammenhang eine funktionale Betrachtung des Merkmals eines „Schau“Fensters geboten. Selbst wenn es so sein sollte, dass der Passant die Ausstattung und Atmosphäre der Geschäftsräume der Klägerin durch das Fenster sehen und möglicherweise sogar typische Beratungssituationen beobachten kann, verwirklicht dies nicht ein „Leistungsangebot“, wie dies […] vorausgesetzt wird.
Diese Auffassung findet sich auch in der Literatur zum Thema und ist berechtigt. Alleine dass ein Fenster vorhanden ist, spricht noch nicht für ein Schaufenster. Dabei sind solche Fenster verbreitet, hier wurde um einen Bestattungsbetrieb gestritten, vormals ging es um ein Fitnessstudio und auch ein Tätowierer musste sich hierum schon streiten.
Im Fazit gilt: Die Abmahnwut mancher Verbände macht selbst bei vollkommen lebensfremden Fragen keine Ausnahme. Dabei ist die Preisangabenverordnung keineswegs lebensfremd oder schwer zu handhaben. Was aber im Wettbewerb mitunter daraus gemacht wird ist schlicht abwegig.
Werberecht & Wettbewerbsrecht: Bonusprogramme, Rabatte und Werbegaben in Apotheken-Werbung
Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen zum Werberecht in Apotheken geäußert. Es geht dabei um die inzwischen sehr verbreitete Tendenz in Apotheken, nicht nur kleine „Zugaben“ zum Einkauf zu geben, sondern Bonusprogramme zu bieten oder gar gleich Rabatte einzuräumen. Dabei sagt §7 Abs.1 Nr.1 HWG recht deutlich und erst einmal pauschal:
Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten
Dennoch sind solche Modelle mit dem BGH auch für rezeptpflichtige Medikamente möglich gewesen.
Hinweis: Wir beraten und vertreten Apotheken, insbesondere in Bereichen des Werberechts, Arbeitsrechts und des Mietrechts.
(mehr …)Werbeanzeigen: Abmahnungen wegen Google-Adwords Anzeigen
Ich bin aktuell zunehmend mit Abmahnungen wegen Google-Adwords-Anzeigen beschäftigt, die – zumindest vermeintlich – rechtswidrig sind. Insgesamt zeigt sich bei mir, dass gerade Konkurrenten durchaus gezielt hinschauen, wenn Wettbewerber Werbeanzeigen bei Google schalten. Ich kann nur zur Vorsicht raten.
§5a Abs.3 UWG: Irreführung im Wettbewerbsrecht durch Vorenthalten wesentlicher Information
Irreführung durch Unterlassen: Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält – dazu gehört auch das Vorenthalten notwendiger Informationen zur Identität eines Anbieters.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (6 U 28/12) hat festgestelllt, dass jede Werbeanzeige quasi ein Impressum beinhalten soll. Hintergrund ist §5a III UWG, der bei dem Angebot von Waren gewisse Pflichtinformationen vorsieht, deren Weglassen als Irreführen durch Unterlassen gewertet wird, so auch „die Identität und Anschrift des Unternehmers“. Ausgangspunkt ist die Frage, wann ein Geschäft abgeschlossen werden kann. Ein Überblick.
(mehr …)Grundpreisangabe: Zur Schriftgröße auf Schildern in Supermärkten bei Angaben nach PAngV
Der Bundesgerichtshof (I ZR 30/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Schriftgröße auf Schildern im Supermarkt noch „deutlich lesbar“ im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) ist. Der BGH hat dabei entschieden, dass es nicht auf abstrakte Vorgaben ankommt, wie etwa das Einhalten einer konkreten Mindestschriftgröße. Abzustellen ist vielmehr auf das Gesamtbild und die Frage, ob der Verbraucher es unter normalen Umständen lesen kann:
Eine Preisangabe entspricht dann dem […] aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit […] umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann […]. Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest […]
Das bedeutet, es gibt keine Vorgaben mit konkreter Formel, die einzuhalten sind – etwa die DIN 1450 („Schriften Leserlichkeit“) findet keine Anwendung – sondern man nimmt eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor. Hierbei hat sich im konkreten Fall ergeben, dass eine Schriftgröße von 2mm als ausreichend angesehen wurde, weil das Schild eine besondere Lesbarkeit geboten hat. Hierbei ist davon auszugehen,
[…] dass ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will, die beanstandeten Grundpreisangaben der Beklagten aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt sind. Damit ist insgesamt gewährleistet, dass der Verbraucher, der vor den Regalen steht, die Grundpreise jedenfalls bei Waren ohne Mühe zur Kenntnis nehmen kann, die in den Supermärkten der Beklagten in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale angeboten werden.
Das ändert sich mit dem BGH auch nicht dadurch, dass manche Schilder unmittelbar oberhalb des Bodens angebracht sind und der Verbraucher sich bücken muss: Das wird er ohnehin tun, wenn er nach der Ware sieht, die Lesbarkeit wird nicht beeinträchtigt.
Werberecht: Keine durchgestrichenen Preise bei Eröffnungsangebot
Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 129/12) hat entschieden, dass durchgestrichene Preise auf Werbeflyern von Geschäften, die gerade erst eröffnet haben, täuschen: „Wer als erstmals am Markt auftretender selbständiger Unternehmer mit einem Eröffnungspreis wirbt, dem er einen durchgestrichenen höheren Preis gegenüberstellt, wirbt mit einer unwahren Angabe“. Das OLG sieht hier auch einen relevanten Verstoß, da die Täuschung letztendlich zielgerichtet herbeigeführt werden könnte und mit ihr eine besondere Anlockfunktion einhergeht:
Würde man ein solches Werbeverhalten gerade bei der Preisgegenüberstellung zulassen, so würde man die nicht fernliegende Gefahr begründen, dass in der Werbung im Markt nicht durchsetzbare Mondpreise als Vergleichspreise angegeben werden könnten, die allein die Funktion hätten, über die besondere Preiswürdigkeit der Eröffnungspreise zu täuschen (BGH GRUR 2011, 1151 Tz. 22; Fezer/Peifer, § 5 Rn. 451).
Offen ließ das OLG, ob man durch einen klarstellenden „Sternchenhinweis“ bei anderer Gestaltung der Preise durch mit durchgestrichenen preisen arbeiten dürfte – allerdings hat das OLG klar gestellt, dass selbst wenn so ein Hinweis vorhanden wäre, man eher bei der Unzulässigkeit bleiben würde.
Das Ergebnis ist, dass man bei Eröffnungsangeboten vorsichtig arbeiten muss – durchgestrichene Preise jedenfalls sind der falsche Weg und auch wenn man in Detailfragen noch diskutieren kann, sollte man wohl letztendlich davon absehen.
Dazu auch bei uns:
Werberecht: Keine Preiswerbung einer Fahrschule mit pauschalem „ab“-Preis
Das OLG Celle (13 U 134/12) erkannte – wohl zu Recht – dass Fahrschule einmal nicht mit einem Pauschalen Preis werben dürfen hinsichtlich sämtlicher Kosten für einen Führerschein. Das bedeutet aber auch, dass nicht mit einem „ab“-Preis versucht werden kann, einen Paketpreis zu suggerieren. Die betroffene Fahrschule rechnete kurzerhand ein „Mindestpaket“ aus und warb mit einem Führerschein ab X Euro. Das ging mit dem OLG nicht, das Ergebnis war eine erfolgreiche Unterlassungsklage. Das OLG verweist darauf, dass nicht generell vorhergesagt werden kann, welche Kosten entstehen und dass man sich an das Muster der Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV zu halten habe – was das Muster nicht vorsieht, darf man auch nicht verwenden. Nebenbei habe man ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Fahrstunde 45 Minuten dauert und nicht eine Zeitstunde umfasst. Letztlich gilt mit dem OLG, dass jedes Werbeplakat wohl den (strengen) Vorgaben der Anlage 5 (s.o.) zu folgen hat. Vorsicht ist damit geboten.
Durchgestrichene Preise: Werbung mit durchgestrichenen Preisen
Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist beliebt, immerhin kann hier ein durchaus beachtlicher Kaufanreiz (nämlich Geld zu sparen) geliefert werden. Allerdings darf Werbung nicht irreführend sein, so dass auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen Grenzen unterliegt. Auf keinen Fall darf nämlich der Eindruck entstehen, der durchgestrichene Preis beinhalte wahrheitswidrig eine Ersparnis. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich, im Folgenden gibt es einen Überblick zur Werbung mit einem durchgestrichenen Preis.
Verordnung zur Markttransparenzstelle: Benzinpreismeldepflicht für Tankstellen
Die „Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ (MTS-Kraftstoff-Verordnung) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist beschlossen (Bundestag-Drucksache 17/12390) und wird sicherlich in naher Zukunft verkündet werden. Die Verordnung sieht vor, dass Benzinpreise zur Markttransparenzstelle zu melden sind und im Gegenzug so genannte „Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten“ diese Daten abfragen und weiter geben können. Damit soll erreicht werden, dass zumindest ein Überblick über Benzinpreise möglich ist – sicherlich werden einige Online-Dienste, aber auch Navi-Dienste, ihr Online-Angebot gut ausbauen können.
Meldepflichtig sind
- einmal die Unternehmen, die gebundenen Tankstellen die Preise vorgeben, aber auch
- so genannte „freie Tankstellen“, die Ihre Preise selber festsetzen (ob es eine Preis-UVP des Lieferers gibt ist dabei irrelevant)
Allerdings können sich Meldepflichtige befreien lassen, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr ein Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von maximal 1000 Kubikmetern erreicht wurde.
Wichtig ist, dass es konkrete Datenvorgaben gibt, die einzuhalten sind. Auch gilt eine absolute 5-Minutenfrist für Übermittlungen, die ab Änderungszeitpunkt läuft. Zu nutzen ist der elektronische Weg über eine Standardschnittstelle, die zur Verfügung gestellt wird.
Hinweis: Gerade die Anbieter kleinerer, freier Tankstellen müssen sich umgehend um das Thema bemühen! Da eine Befreiung nur auf Antrag erfolgt, sollte dieser möglichst zeitnah eingereicht werden – sofern man nicht ohnehin über der recht niedrig angesetzten 1000 Kubikmeter-grenze liegt.
