Grundpreisangabe: Fehlende Grundpreisangabe ist immer spürbare Beeinträchtigung

Das OLG Hamm (4 U 70/11) hat festgestellt, dass auch scheinbar nicht so gravierende Fehler bei der Grundpreisangabe entsprechend der Preisangabenverordnung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigen können, es sogar zwangsläufig tun. Im vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Gleitmittels, das bei einem Umfang von 200 Millilitern lediglich mit dem Endpreis von 8,95 € beworben wurde. Die Angabe des Grundpreises fehlte gänzlich.

Das OLG Hamm hatte zwar früher schon die spürbare Beeinträchtigung verneint, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei in diesem Fall darstellen würde, ermitteln ließe. Das gilt mit dem OLG Hamm aber nur, wenn überhaupt ein Grundpreis angegeben wurde! Wenn gar kein Grundpreis angegeben wird, soll man sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen können.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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