Grundpreisangabe: Fehlende Grundpreisangabe ist immer spürbare Beeinträchtigung

Das OLG Hamm (4 U 70/11) hat festgestellt, dass auch scheinbar nicht so gravierende Fehler bei der Grundpreisangabe entsprechend der Preisangabenverordnung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigen können, es sogar zwangsläufig tun. Im vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Gleitmittels, das bei einem Umfang von 200 Millilitern lediglich mit dem Endpreis von 8,95 € beworben wurde. Die Angabe des Grundpreises fehlte gänzlich.

Das OLG Hamm hatte zwar früher schon die spürbare Beeinträchtigung verneint, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei in diesem Fall darstellen würde, ermitteln ließe. Das gilt mit dem OLG Hamm aber nur, wenn überhaupt ein Grundpreis angegeben wurde! Wenn gar kein Grundpreis angegeben wird, soll man sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen können.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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