Der Bundesgerichtshof erinnert daran, dass ein nicht hinreichend konkretisierter Adhäsionsantrag, mit dem etwa schlicht nur ein Betrag gefordert wird, unzulässig ist: Der zugrundeliegende Adhäsionsantrag der Nebenklägerin entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs…WeiterlesenBestimmtheit des Adhäsionsantrags
Schlagwort: Adhäsionsantrag
Der Adhäsionsantrag im deutschen Strafverfahren ist ein Antrag im Rahmen des Adhäsionsverfahrens, mit dem der Verletzte seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend macht. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und bestimmte inhaltliche Angaben enthalten.
Zunächst muss der Adhäsionsantrag den Täter und das Strafverfahren, in dem der Antrag gestellt wird, bezeichnen. Des Weiteren müssen die Ansprüche des Verletzten konkret beziffert und begründet werden. Das bedeutet, dass der Geschädigte in seinem Antrag darlegen muss, welchen Schaden er durch die Tat erlitten hat und warum ihm ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht.
In der Regel muss der Adhäsionsantrag spätestens bis zum Schluss der Hauptverhandlung gestellt werden. Das Gericht kann jedoch in bestimmten Fällen auch später gestellte Anträge zulassen. Der Antrag kann direkt beim Gericht oder über einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Ist der Adhäsionsantrag rechtzeitig und formgerecht gestellt worden, entscheidet das Strafgericht im Rahmen des Strafverfahrens über den Antrag. Dabei prüft das Gericht, ob und in welcher Höhe dem Verletzten ein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld zusteht. Dabei kann das Gericht auch Beweise erheben und Zeugen vernehmen.
Steht dem Geschädigten ein Anspruch zu, kann das Gericht im Urteil aussprechen, dass der Täter dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten hat. In diesem Fall wird der Schadensersatzanspruch in das Strafurteil aufgenommen und hat die gleiche rechtliche Bedeutung wie eine strafrechtliche Verurteilung.
Adhäsionsanträge sind bei Gerichten unbeliebt, da Strafrichter sich plötzlich mit Zivilrecht beschäftigen müssen. Gerne versucht man dann damit zu erschrecken, dass ein gestellter Adhäsionsantrag nicht den formellen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt. Hiernach muss der Adhäsionsantrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen. Unter…WeiterlesenAdhäsionsantrag kann auf Anklage Bezug nehmen