Der Bundesgerichtshof erinnert daran, dass ein nicht hinreichend konkretisierter Adhäsionsantrag, mit dem etwa schlicht nur ein Betrag gefordert wird, unzulässig ist:
Der zugrundeliegende Adhäsionsantrag der Nebenklägerin entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2
BGH, 4 StR 476/20
StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (…). Hieran fehlt es, denn der Schriftsatz der Nebenklagevertreterin (…), welcher dem Angeklagten und seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung übergeben worden ist, erschöpfte sich zum Adhäsionsverfahren in dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag; Ausführungen zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs enthielt der Schriftsatz nicht. Da eine weitere Konkretisierung – soweit ersichtlich – auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der Adhäsionsantrag nicht einmal den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindestanforderungen (…) und ist daher unzulässig.
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