Bestimmtheit des Adhäsionsantrags

Der erinnert daran, dass ein nicht hinreichend konkretisierter , mit dem etwa schlicht nur ein Betrag gefordert wird, unzulässig ist:

Der zugrundeliegende Adhäsionsantrag der Nebenklägerin entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2
. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (…). Hieran fehlt es, denn der Schriftsatz der Nebenklagevertreterin (…), welcher dem Angeklagten und seinem Verteidiger in der übergeben worden ist, erschöpfte sich zum in dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag; Ausführungen zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs enthielt der Schriftsatz nicht. Da eine weitere Konkretisierung – soweit ersichtlich – auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der Adhäsionsantrag nicht einmal den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindestanforderungen (…) und ist daher unzulässig.

BGH, 4 StR 476/20
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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