Adhäsionsantrag kann auf Anklage Bezug nehmen

Adhäsionsanträge sind bei Gerichten unbeliebt, da Strafrichter sich plötzlich mit Zivilrecht beschäftigen müssen. Gerne versucht man dann damit zu erschrecken, dass ein gestellter Adhäsionsantrag nicht den formellen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt. Hiernach muss der Adhäsionsantrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen. Unter Bezugnahme auf veraltete OLG-Rechtsprechung wird dann gerne vorgebracht, man habe einen Schriftsatz mit Beweismitteln und klarer Sachverhaltsschilderung zu fertigen.

Diese Rechtsprechung ist überholt, jedenfalls wenn der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt einfach und überschaubar ist: Unter solchen Umständen reicht mit dem Bundesgerichtshof ausdrücklich die Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe aus (BGH, 4 StR 368/13).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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