Adhäsionsantrag kann auf Anklage Bezug nehmen

Adhäsionsanträge sind bei Gerichten unbeliebt, da Strafrichter sich plötzlich mit Zivilrecht beschäftigen müssen. Gerne versucht man dann damit zu erschrecken, dass ein gestellter Adhäsionsantrag nicht den formellen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt. Hiernach muss der Adhäsionsantrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen. Unter Bezugnahme auf veraltete OLG-Rechtsprechung wird dann gerne vorgebracht, man habe einen Schriftsatz mit Beweismitteln und klarer Sachverhaltsschilderung zu fertigen.

Diese Rechtsprechung ist überholt, jedenfalls wenn der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt einfach und überschaubar ist: Unter solchen Umständen reicht mit dem Bundesgerichtshof ausdrücklich die Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe aus (BGH, 4 StR 368/13).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.