Adhäsionsanträge sind bei Gerichten unbeliebt, da Strafrichter sich plötzlich mit Zivilrecht beschäftigen müssen. Gerne versucht man dann damit zu erschrecken, dass ein gestellter Adhäsionsantrag nicht den formellen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt. Hiernach muss der Adhäsionsantrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen. Unter Bezugnahme auf veraltete OLG-Rechtsprechung wird dann gerne vorgebracht, man habe einen Schriftsatz mit Beweismitteln und klarer Sachverhaltsschilderung zu fertigen.
Diese Rechtsprechung ist überholt, jedenfalls wenn der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt einfach und überschaubar ist: Unter solchen Umständen reicht mit dem Bundesgerichtshof ausdrücklich die Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe aus (BGH, 4 StR 368/13).
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