Teilzeitarbeit: Kein Anspruch, wenn keine Ersatzkraft zur Verfügung steht

Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn keine Ersatzkraft zur Verfügung steht: Nach dem – und Befristungsgesetz hat ein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinem Verlangen auf Verringerung der zustimmt, soweit dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Facharbeiters hin. Dieser wollte seine Arbeitszeit von 35 auf 21 Stunden in der Woche verringern und diese auf Montag bis Mittwoch verteilen. Er beabsichtigte, sich mehr um seine Kinder zu kümmern und seiner Frau eine Teilzeittätigkeit zu ermöglichen.

Das BAG wies seine jedoch ab. Zwar bestehe kein betrieblicher Grund für eine Ablehnung des Teilzeitverlangens, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch die einer Teilzeitkraft ausgleichen könne. Stehe aber keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung, könne der Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen. Für die Beurteilung des Teilzeitanspruchs sei insofern unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebe (BAG, 9 AZR 16/03).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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