Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn keine Ersatzkraft zur Verfügung steht: Nach dem Teilzeit– und Befristungsgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmt, soweit dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Facharbeiters hin. Dieser wollte seine Arbeitszeit von 35 auf 21 Stunden in der Woche verringern und diese auf Montag bis Mittwoch verteilen. Er beabsichtigte, sich mehr um seine Kinder zu kümmern und seiner Frau eine Teilzeittätigkeit zu ermöglichen.
Das BAG wies seine Klage jedoch ab. Zwar bestehe kein betrieblicher Grund für eine Ablehnung des Teilzeitverlangens, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen könne. Stehe aber keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung, könne der Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen. Für die Beurteilung des Teilzeitanspruchs sei insofern unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebe (BAG, 9 AZR 16/03).
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