Streitwert für einen Anspruch auf Erteilung einer Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO im Arbeitsverhältnis

Die Rechtsprechung mehrt sich, demzufolge der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 mit 500,00 Euro zu bemessen ist, jedenfalls sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

So führt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ta 413/19 aus:

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte werden für die Wertfestsetzung die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen. Maßgeblich ist in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens und der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles sind daneben angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa LAG Düsseldorf, 12.12.2016, 4 Ta 529/16; LAG Düsseldorf, 09.01.2017 – 4 Ta 630/16, beide juris).8

Hiervon ausgehend ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (ähnlich OLG Köln, 05.02.2018 – 9 U 120/17, juris [600,00 Euro]).

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ta 413/19

Auch das LArbG Baden-Württemberg (5 Ta 123/19) nimmt 500,00 Euro an und macht deutlich, dass insbesondere §52 GKG nicht heran zu ziehen ist:

Ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ist hier ebenso unangemessen wie bei der unbezifferten Leistungsklage (vgl. OLG Köln 5. Februar 2018 – I-9 U 120/17 – juris Rn 3; Schneider/Herget a.a.O. Rn 4297). Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG scheidet aus. Denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass solche Normen über den konkret definierten Bereich hinaus Anwendung finden, hätte er sie mit allgemeiner Geltungskraft ausgestattet. Insbesondere § 23 Abs. 3 RVG gilt ausdrücklich nur für Verfahren, in denen sich im Unterschied zu denen nach § 23 Abs. 1 RVG die Gebühren nicht nach dem Streitwert richten. Dann kann diese Bestimmung auch nicht in solchen Verfahren angewendet werden, in denen sich die Gebühr nach dem Streitwert richtet, ohne gegen den eindeutig erklärten gesetzlichen Willen zu verstoßen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass § 48 Abs. 2 GKG einerseits und § 52 Abs. 2 GKG sowie § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG andererseits unterschiedliche Regelungsinhalte aufweisen: Außer dem Fehlen eines Regel-, Anknüpfungs- oder Hilfswerts in § 48 Abs. 2 GKG und der Festlegung eines solchen in § 52 Abs. 2 GKG sowie § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs RVG werden auch unterschiedliche Mindest- bzw. Höchstwerte statuiert (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 GKG: 1 Mio. EUR; § 52 Abs. 4 Nrn. 1-3 GKG: 1.500,00 EUR, 2.500,00 EUR bzw. 500.000,00 EUR; § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG: 500.000,00 EUR). Dass der Gesetzgeber dabei unbewusste Regelungslücken geschaffen hätte, ist nicht ersichtlich.

LArbG Baden-Württemberg, 5 Ta 123/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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