Strafrecht: Keine Aktenmitnahme für Bilder vom nackten Verletzten

Endlich liegt ein Beschluss des für mich maßgeblichen OLG Köln (2 Ws 115/15, hier beim Kollegen Burhoff) vor, der sich mit einem inzwischen sehr relevanten Thema beschäftigt: Wenn der Verteidiger in Sexualstrafsachen verlangt, wird gerne auf Abschnitt 220 Abs.2 RiStBV verwiesen, der erklärt, dass Akteneinsicht bei Lichtbildern von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, nur auf der Geschäftsstelle zu gewähren ist. Richter und vor allem Staatsanwälte weisen sehr gerne darauf hin und kupieren in dem Schritt dann die Akteneinsicht. Das ist nicht nur unanagebracht, sondern letztlich höchst schädlich – nunmehr auch vom OLG Köln gestützt.

Dazu in aller Kürze:

1. Dogmatisch lehne ich diese Haltung und nunmehr auch Rechtsprechung ab. Eine lediglich von einem Ministerium erlassene Verordnung, die sich wie die RistBV zudem nur an die Verwaltung richtet, kann kein geeignetes Instrument sein, um grundlegende Verteidigungsrechte zu beschneiden.

2. Persönlich betrachte ich diese Haltung als . Wenn ein Verteidiger zusagt, persönlich die Akte in versiegeltem Zustand auf der Geschäftsstelle abzuholen, in versiegelten Zustand zurück zu bringen und keine Kopien anzufertigen, dann gibt es nur einen Grund ihm keine Einsicht zu gewähren: Man vertraut ihm nicht. Man glaubt ihm entweder nicht oder traut ihm nicht zu, dass er die Akte persönlich verwahrt und keinem Dritten Einblick gewährt obwohl er es zugesagt hat. Dabei bewegt sich ein Verteidiger angeblich auf Augenordnung mit den anderen Justizangehörigen. Es mag nicht jedem in den Sinn gekommen sein, aber dieses Prozedere zu verweigern heisst nichts anderes als dem Verteidiger ins Gesicht zu sagen „Du bist nicht vertrauenswürdig“. Danke.

3. Sachlich ist diese Haltung ein Desaster. Auch hier wird nicht zu Ende gedacht, was angeblich nur dem Schutz des betroffenen Verletzten dienen soll: Wenn der Verteidiger sich nicht selber in Ruhe einarbeiten kann, wird er einen anderen Weg gehen müssen. Er wird darauf bestehen müssen, dass die Bilder vollumfänglich in die eingeführt werden und vollständig in Augenschein genommen werden. Während der in Sexualstrafsachen erfahrene Verteidiger ansonsten auf Grund eigener Kenntnis hier vermittelnde Wege einschlagen und dies mitunter ersparen könnte verbleibt bei der nun vorliegenden Rechtsprechung nur noch dieser Weg. Dies auch im Hinblick auf den BGH, der in Sexualstrafsachen bei Fotografien ja gerade fordert, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Bild auseinandersetzt und es im Einzelfall würdigt, etwa was den gezeigten Inhalt oder das Alter der betreffenden Person angeht.
Zeitlich ist dies ebenfalls einfach zu handhaben: Wenn dann ein klassischer Bildband mit mehreren hundert bis tausende Fotografien in Augenschein genommen und gewürdigt wurde, wird der Verteidiger mit Fug und Recht darauf verweisen können, nun erst einmal Zeit zum Verarbeiten des Gesehenen für die weitere Verteidigung zu benötigen. Dies sollte kein Problem sein, das betroffene Gericht wird ja sicherlich auch etwas Zeit brauchen.

Im Fazit sehe ich einen fatalen und falschen Weg, den ich nicht nachvollziehen kann und will. Die Strafgerichte werden mit der Zeit erleben, dass sich solche Fehlentwicklungen zum Bumerang entwickeln – schöner werden Sexualstrafverfahren jedenfalls sicher nicht mit diesem Vorgehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.