Wenn das Gericht in einem Strafverfahren feststellt, dass ein bei einem Drogenschmuggler „Dealgeld“ gefunden wurde, rechtfertigt das für sich allein noch keine Anordnung des Verfalls nach §73 StGB. Es muss konkret festgestellt werden, wozu das Geld diente bzw. woher es stammte, um dann genau festzulegen was damit geschieht. Der BGH sieht folgende Möglichkeiten:
- Vorheriger Kurierlohn: Verfall nach §73 StGB
- „Dealgeld“ aus anderen, noch nicht abgeurteilten Taten: Erweiterter Verfall nach §73d StGB
- „Reisespesen“, etwa zur Deckung von Fahrtkosten: Einziehung nach §74 StGB
Das bedeutet letztlich, dass nicht pauschal aufgefundenes Geld dem Verfall unterworfen werden darf – der BGH verlangt vom Gericht ein sauberes Arbeiten und zuordnen zur richtigen Norm. Ansonsten ist die Gegenwehr erfolgreich.
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