Betäubungsmittelstrafrecht: „Dealgeld“ unterliegt nicht dem Verfall

Wenn das Gericht in einem Strafverfahren feststellt, dass ein bei einem Drogenschmuggler „Dealgeld“ gefunden wurde, rechtfertigt das für sich allein noch keine Anordnung des Verfalls nach §73 StGB. Es muss konkret festgestellt werden, wozu das Geld diente bzw. woher es stammte, um dann genau festzulegen was damit geschieht. Der BGH sieht folgende Möglichkeiten:

  1. Vorheriger Kurierlohn: Verfall nach §73 StGB
  2. „Dealgeld“ aus anderen, noch nicht abgeurteilten Taten: Erweiterter Verfall nach §73d StGB
  3. „Reisespesen“, etwa zur Deckung von Fahrtkosten: nach §74 StGB

Das bedeutet letztlich, dass nicht pauschal aufgefundenes Geld dem Verfall unterworfen werden darf – der BGH verlangt vom Gericht ein sauberes Arbeiten und zuordnen zur richtigen Norm. Ansonsten ist die Gegenwehr erfolgreich.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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