Betäubungsmittelstrafrecht: “Dealgeld” unterliegt nicht dem Verfall

Wenn das Gericht in einem Strafverfahren feststellt, dass ein bei einem Drogenschmuggler “Dealgeld” gefunden wurde, rechtfertigt das für sich allein noch keine Anordnung des Verfalls nach §73 StGB. Es muss konkret festgestellt werden, wozu das Geld diente bzw. woher es stammte, um dann genau festzulegen was damit geschieht. Der BGH sieht folgende Möglichkeiten:

  1. Vorheriger Kurierlohn: Verfall nach §73 StGB
  2. “Dealgeld” aus anderen, noch nicht abgeurteilten Taten: Erweiterter Verfall nach §73d StGB
  3. “Reisespesen”, etwa zur Deckung von Fahrtkosten: Einziehung nach §74 StGB

Das bedeutet letztlich, dass nicht pauschal aufgefundenes Geld dem Verfall unterworfen werden darf – der BGH verlangt vom Gericht ein sauberes Arbeiten und zuordnen zur richtigen Norm. Ansonsten ist die Gegenwehr erfolgreich.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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