Der Bundesgerichtshof (4 StR 599/09) hat sich „vorsichtig“ dahin gehend geäußert, dass das Akteneinsichtsrecht sich wohl nur auf diejenigen Akten beziehen kann, die auch dem Gericht selbst vorliegen:
Dabei kann dahinstehen, ob […] das Akteneinsichtsrecht im anhängigen Verfahren auch solche Akten oder Aktenteile umfasst, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, die aber in dem (auch und noch) gegen die Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren wegen der Taten angefallen sind, die letztlich Gegenstand der Anklageschriften geworden sind […]
Dem könnte entgegenstehen, dass sich nach der bisherigen Rechtsprechung der Anspruch auf Akteneinsicht nur auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten bezieht (BGH, Urt. vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 138, 141, und Beschl. vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 327 m.w.N.; ähnlich [„bei Gericht vorliegende Unterlagen“] BGH, Beschl. vom 10. Oktober 1990 – StB 14/09, BGHSt 37, 204, 206), also Aktenbestandteile aus anderen Verfahren dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO selbst dann nicht unterliegen, wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam geführt, später aber getrennt und diese im formellen Sinne „fremden“ Akten nicht beigezogen wurden (BGH, Beschl. vom 4. Oktober 2007 – KRB 59/07, BGHSt 52, 58, 62; vgl. auch BGH, Urt. vom 26. August 2005 – 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 229).
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