Beweislast bei Einbruchdiebstählen

Am 17. April 2024 hat der (BGH) in einem bedeutenden Urteil (IV ZR 91/23) zur im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen im Rahmen der Hausratversicherung Stellung genommen.

Dieses Urteil bietet wertvolle Klarstellungen zur Frage, was Versicherungsnehmer nachweisen müssen, um Leistungen für einen behaupteten Einbruchdiebstahl zu erhalten.

Hintergrund des Falles

Der Kläger beanspruchte Versicherungsleistungen für einen Einbruchdiebstahl, bei dem aus dem elterlichen Haus ein Tresor entwendet worden sein soll. Die Vorinstanzen hatten die abgewiesen, da sie das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls als nicht hinreichend bewiesen sahen, insbesondere aufgrund der Spurenlage an den Fenstern des Hauses.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das Gericht stellte klar, dass die Anforderungen an die Darlegung eines Einbruchdiebstahls durch die Vorinstanzen überspannt worden waren.

Kernpunkte der Entscheidung:
  1. Beweislast des Versicherungsnehmers: Versicherungsnehmer müssen das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls darlegen, was ein Mindestmaß an Tatsachen erfordert, die auf einen schließen lassen. Es ist nicht notwendig, dass die festgestellten Spuren stimmig sind oder zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen.
  2. Beweiserleichterungen: Der BGH betont, dass dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zustehen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsnehmer oft keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl hat. Ein typischer Geschehensablauf muss nicht nachgewiesen werden.
  3. Fehlerhafte Spurenbewertung der Vorinstanzen: Der BGH kritisierte, dass das Berufungsgericht den Nachweis eines stimmigen Spurenbilds gefordert und die festgestellten Spuren als nicht ausreichend für den Nachweis eines Einbruchs angesehen hatte. Solche Anforderungen sind jedoch nicht mit den Grundsätzen der Beweiserleichterung vereinbar.

Bedeutung für digitale Einbrüche in PKW?

Die Entscheidung des BGH zur Beweislast bei Einbruchdiebstählen, wie sie im Fall IV ZR 91/23 dargelegt wurde, hat weitreichende Implikationen, die auch auf neuere Technologien und Methoden, wie das digitale Aufbrechen von PKWs, anwendbar sein können. Es weist auf eine zunehmend flexible rechtliche Handhabung von Beweislagen hin, die auch für die Bewertung von Diebstählen mittels digitaler Technologien essenziell sein wird.

Für Versicherungen könnte dies eine Anpassung ihrer Policen bedeuten, um spezifisch auf die Risiken und Beweislagen bei digitalen Diebstählen einzugehen. Für Gerichte und Rechtsanwender zeigt es die Notwendigkeit auf, sich mit den technischen Aspekten solcher Diebstähle vertraut zu machen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können.

Äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls

Die Kernfeststellung des BGH, dass Versicherungsnehmer lediglich das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nachweisen müssen, könnte auch auf Fälle des digitalen Aufbrechens von PKWs übertragbar sein. Beim digitalen Aufbrechen, etwa durch sogenannte „Relay-Attacken“, bei denen Signale von Schlüsselanhängern aus größerer Entfernung abgefangen und verlängert werden, um das Auto zu öffnen und zu starten, sind physische Spuren am Fahrzeug oft minimal oder nicht existent.

Anpassung an technologische Entwicklungen

Das Urteil zeigt, dass der BGH bereit ist, die Beweisführungsprinzipien den Realitäten anzupassen, unter denen Diebstähle heute stattfinden können. In einer Zeit, in der digitale Technologien immer ausgefeilter werden, könnte dieser Ansatz dazu beitragen, dass Gerichte und Versicherungen ihre Kriterien für den Nachweis von Diebstählen aktualisieren, um auch hochtechnologische Methoden einzubeziehen.

Beweiserleichterungen für Versicherungsnehmer

Die vom BGH bestätigten Beweiserleichterungen sind entscheidend, da sie anerkennen, dass Opfer von Diebstählen oft keine umfassenden Beweise liefern können, insbesondere wenn keine offensichtlichen physischen Spuren vorhanden sind. Dies ist besonders relevant bei digitalen Autoeinbrüchen, wo oft die einzigen Hinweise auf einen Diebstahl in den Fahrzeugdaten oder in Sicherheitssystemen des Fahrzeugs zu finden sind.

Relevanz von Spurenlagen

Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht alle typischerweise erwarteten Spuren vorhanden sein müssen, um einen Diebstahl zu beweisen. Dies könnte bedeuten, dass in Fällen von digitalem Fahrzeugdiebstahl das Fehlen traditioneller Einbruchspuren (z.B. beschädigte Schlösser oder Fenster) kein Hinderungsgrund für einen Versicherungsanspruch ist, solange andere Indizien den Diebstahl nahelegen.


Fazit

Dieses Urteil des BGH stärkt die Position von Versicherungsnehmern, indem es klarstellt, dass die Beweisführung nicht übermäßig erschwert werden darf. Versicherungsnehmer müssen lediglich ein äußeres Bild des Diebstahls darlegen, das den Schluss auf einen Einbruch zulässt. Die genauen Umstände des Diebstahls müssen nicht detailliert nachgewiesen werden, was speziell dann von Bedeutung ist, wenn der Täter keine oder nur minimale Spuren hinterlassen hat.

Diese Entscheidung ist ein wichtiges Urteil für alle Versicherungsnehmer und bietet eine wichtige Orientierungshilfe im Umgang mit Versicherungsansprüchen nach einem Einbruch. Sie betont die Rechte der Versicherungsnehmer und sorgt dafür, dass der Versicherungsschutz seinen Zweck erfüllt, indem er effektiven Schutz im Falle eines Einbruchdiebstahls bietet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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