Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht bei Kündigungsandrohung des Arbeitgebers

Behauptet der Versicherungsnehmer, sein Arbeitgeber habe ihm gegenüber die Kündigung angedroht, liegt ein Rechtsverstoß vor, der zur Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers führt.

Diese verbraucherfreundliche Klarstellung traf der (BGH) im Fall eines Arbeitnehmers. Dessen Arbeitgeber hatte ihm mitgeteilt, dass aufgrund eines Restrukturierungsprogramms und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen annehme. Die vom beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen des ArbG. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer des Arbeitnehmers ab. Er argumentierte, dass noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Es liege noch kein Rechtsverstoß vor. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers.

Der BGH sah das jedoch anders. Er bestätigte die Vorinstanzen, die der stattgegeben hatten. Ein Rechtsverstoß liege schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung (unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei) begangen. Es beginne sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung (BGH, IV ZR 305/07).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.