Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht bei Kündigungsandrohung des Arbeitgebers

Behauptet der Versicherungsnehmer, sein Arbeitgeber habe ihm gegenüber die Kündigung angedroht, liegt ein Rechtsverstoß vor, der zur Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers führt.

Diese verbraucherfreundliche Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Arbeitnehmers. Dessen Arbeitgeber hatte ihm mitgeteilt, dass aufgrund eines Restrukturierungsprogramms und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen Aufhebungsvertrag annehme. Die vom Arbeitnehmer beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen des ArbG. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer des Arbeitnehmers ab. Er argumentierte, dass noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Es liege noch kein Rechtsverstoß vor. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers.

Der BGH sah das jedoch anders. Er bestätigte die Vorinstanzen, die der Klage stattgegeben hatten. Ein Rechtsverstoß liege schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung (unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei) begangen. Es beginne sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung (BGH, IV ZR 305/07).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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