Pflichtverteidigung in Jugendstrafsache, wenn Mitangeklagter eigenen Verteidiger hat?

Ich hatte den Fall erst kürzlich in einer Jugendstrafsache: Die Akte ist nicht übermäßig dick, wegen der Vielzahl der Delikte und Zeugenaussagen aber insgesamt recht verzwickt und selbst ich mit Erfahrung brauchte ca. 1,5 Stunden (sonst wären maximal 30 Minuten bei dieser Dicke zu erwarten gewesen), um hier Struktur und Übersicht zu erarbeiten.

Die sah dann zwei jugendliche Angeklagte vor, wovon einer bereits einen Rechtsanwalt hatte. Ich beantragte nun die Beiordnung als unter Hinweis darauf, dass die Sachlage ja nun mal nicht so einfach ist und zum anderen der Mitangeklagte bereits verteidigt sei, zumal sich beide Angeklagten wechselseitig belasteten. Die Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus, mit dem Totschlagargument, der andere Verteidiger könne ja noch niederlegen (was bereits falsch ist, da man nur mit einem Verteidiger überhaupt erhält, der Vorteil war somit schon mit erster Tätigkeit beim Mitangeklagten!). Am Ende erfolgte die Beiordnung, mit viel Mühe.

Einen solchen Fall ohne letztliche Beiordnung gab es wohl auch in Braunschweig, wie der Kollege Burhoff zu berichten weiss.


Hier durfte sich nun (endlich) das dortige Landgericht zur Frage äussern und erkennt zu Recht, dass man sehr genau prüfen muss, inwieweit ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt – und dass ein mitverteidigter Angeklagter jedenfalls in Jugendstrafsachen durchaus ein Grund für eine Beiordnung ist (so übrigens auch das OLG Köln):

Allerdings ist dem Angeklagten gemäß § 68 Nr. 1 JGG in Verbindung mit 140 Abs. 2 ein Pflichtverteidiger unter anderem auch dann beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles. Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich zum Beispiel die Mitangeklagten gegenseitig, belasten.

Dahingehend bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit einer jeweiligen, Einzelfallprüfung (…) Vorliegend liegt den Anklagen der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen die Angeklagten (…) derselbe tatsächliche Lebenssachverhalt zugrunde. Beide Angeklagten sollen insbesondere auf (…) zeitgleich eingeschlagen haben. Aufgrund der räumlichen, zeitlichen und personellen Nähe der bei beiden angeklagten Tat besteht zumindest die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der verteidigte Mitangeklagte (…) in einer gemeinsamen den Tatvorwurf betreffend eine den Angeklagten (…) belastende Aussage machen könnte. Bislang haben die Angeklagten (…) keine Angaben zur Sache gemacht.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass nach dem angeklagten Sachverhalt aufgrund der mehreren beteiligten Personen Änderungen des bisherigen Aussageverhaltens nicht nur der Mitangeklagten, sondern auch von Zeugen möglich erscheinen und gegebenenfalls für einzelne Handlungen Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens heraus ist es daher erforderlich, dem Angeklagten T. einen Pflichtverteidiger zu bestellen, um seine Fähigkeit, sich zu verteidigen und auf eventuelle belastende Angaben insbesondere des Mitangeklagten S. angemessen reagieren zu können, sicherzustellen.

Das Interessante an dieser Entscheidung ist dabei, dass das LG Braunschweig bereits die naheliegende Möglichkeit einer gegenseitigen Belastung genügen lassen will, dies aus meiner Sicht auch aus gutem Grund. Meine erst kürzlich gemachte Erfahrung zeigt aber, dass selbst in dem Fall in dem schon wechselseitige Belastungen statt finden ganz erhebliche Mühen notwendig sind, um am Ende die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu erreichen.

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Bitte auch genau darauf achten: Es geht hier um Jugendstrafverfahren. In einem Verfahren gegen einen Erwachsenen wird diese Argumentation nur sehr selten vertretbar sein.

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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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