Unzulässige Revision im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht gibt es besondere „Spielregeln“ bei der Revision, speziell mit Blick auf §55 JGG:  Besteht etwa die Möglichkeit, dass sich der Revisionsführer lediglich gegen Auswahl und Umfang von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln wendet, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision, wobei Zweifel sogar zulasten des Revisionsführers gehen. Verlangt wird eine eindeutige Angabe des Angriffsziels, womit eine Umgehung des § 55 Abs. 1 S. 1 JGG verhindert werden soll (dazu grundlegend: BGH, 1 StR 278/13 und BVerfG, 2 BvR 1824/06).

Nun konnte sich auch das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 81/22, dazu äußern und festhalten, dass allein ein umfassend gestellter Aufhebungsantrag keinen ausreichenden Aufschluss in Bezug auf das Anfechtungsziel gibt. Das OLG macht deutlich, dass § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht dadurch umgangen werden können soll, dass ein Urteil zwar vordergründig zur vollen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wird – allerdings tatsächlich nur Angriffe gegen die ausgeführt werden:

Infolge der erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung des Angriffsziels reicht es auch nicht aus, schlicht den Schuldspruch – allgemein – anzufechten (vgl. MüKo/Kaspar, 1. Auflage 2018, § 55, Rn. 69). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf der geständigen Einlassung des revidierenden Angeklagten beruhen, was der Senat – obwohl außerhalb der Revisionsbegründung liegend – zur Klärung der Eindeutigkeit des Ziels des Rechtsmittels berücksichtigen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 1 StR 278/13 = NStZ 2013, 659) ; bei einer derartigen Sachlage bedarf es einer Klarstellung, inwieweit der Schuldspruch angefochten wird (…)

Für den Fall, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung sondern die Beweiswürdigung beanstanden will und sich dieser Schluss aus den Einzelausführungen der Revisionsbegründung ziehen lässt, ist allgemein anerkannt, dass Einzelausführungen zur Sachrüge die Revision insgesamt unzulässig machen können (vgl. Meyer/Goßner, 65. Auflage, § 344, Rn. 19 m.w.N. zur höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung lässt sich – wegen der Vergleichbarkeit des Sachverhalts – auch auf die … Konstellation übertragen, bei der sich anhand der Einzelausführungen ergibt, dass die Rüge des Schuldspruchs lediglich vordergründig und unter Umgehung von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG erhoben wird, während das Angriffsziel der Revision tatsächlich auf die – unzulässige – Beanstandung der Sanktion gerichtet ist.

Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 81/22
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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