Der Bundesgerichtshof (3 StR 216/23) hat sich zur Anrechenbarkeit von vollzogenem Beugearrest bei der Verhängung einer neuen Einheitsjugendstrafe geäußert und klargestellt, dass eine Anrechnung zu erfolgen hat.
Für eine grundsätzliche Anrechenbarkeit auch des Beugearrestes spricht für den BGH trotz aller Unterschiede zwischen den verschiedenen Arrestformen die Erwägung, dass damit dem Einheitsgrundsatz am besten Rechnung getragen wird. Dieser soll eine verhältnismäßige, auf den aktuellen erzieherischen Einwirkungsbedarf abgestimmte jugendstrafrechtliche Sanktion gewährleisten und eine Vielzahl sich möglicherweise widersprechender oder miteinander nicht zu vereinbarender Sanktionen verhindern.
vermeiden.
Das bisher verbreitete Gegenargument, der Beugearrest sei wegen seiner anderen Rechtsnatur nicht anrechenbar, hielt der BGH nicht für überzeugend: Die formalen Umstände, dass er außerhalb des Urteils durch Beschluss verhängt wird und unmittelbar einen anderen Sanktionsbedarf befriedigen soll, bedeuteten nicht, dass er als mit der im Urteil bestimmten Weisung oder Auflage untrennbar verbundene, mithin akzessorische Maßnahme bei der Bestimmung der verhältnismäßigen jugendstrafrechtlichen Sanktion nicht berücksichtigt werden dürfe.
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