Anrechenbarkeit vollstreckten Beugearrestes bei Verhängung neuer Einheitsjugendstrafe

Der Bundesgerichtshof (3 StR 216/23) hat sich zur Anrechenbarkeit von vollzogenem Beugearrest bei der Verhängung einer neuen Einheitsjugendstrafe geäußert und klargestellt, dass eine Anrechnung zu erfolgen hat.

Für eine grundsätzliche Anrechenbarkeit auch des Beugearrestes spricht für den BGH trotz aller Unterschiede zwischen den verschiedenen Arrestformen die Erwägung, dass damit dem Einheitsgrundsatz am besten Rechnung getragen wird. Dieser soll eine verhältnismäßige, auf den aktuellen erzieherischen Einwirkungsbedarf abgestimmte jugendstrafrechtliche Sanktion gewährleisten und eine Vielzahl sich möglicherweise widersprechender oder miteinander nicht zu vereinbarender Sanktionen verhindern.
vermeiden.

Das bisher verbreitete Gegenargument, der Beugearrest sei wegen seiner anderen Rechtsnatur nicht anrechenbar, hielt der BGH nicht für überzeugend: Die formalen Umstände, dass er außerhalb des Urteils durch Beschluss verhängt wird und unmittelbar einen anderen Sanktionsbedarf befriedigen soll, bedeuteten nicht, dass er als mit der im Urteil bestimmten Weisung oder Auflage untrennbar verbundene, mithin akzessorische Maßnahme bei der Bestimmung der verhältnismäßigen jugendstrafrechtlichen Sanktion nicht berücksichtigt werden dürfe.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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