Anwendung von Jugendstrafrecht

Anwendung von Jugendstrafrecht: Erhebliche Auswirkung im Jugendstrafrecht hat natürlich die Frage, ob überhaupt Jugendstrafrecht oder vielmehr allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt, speziell bei Heranwachsenden: Eben diese Frage, ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen allerdings „Tatfrage“, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird.

Um die diesbezügliche Entscheidung bezüglich der Anwendung von Jugendrecht oder allgemeinem Strafrecht für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es mit der OLG-Rechtsprechung einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe.

Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht

Wann findet Jugendstrafrecht Anwendung: Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Das Jugendgerichtsgesetz geht bei der Beurteilung des Reifegrades nicht von festen Altersgrenzen aus, sondern stellt auf eine dynamische Entwicklung des noch jungen Menschen zwischen 18 und 21 Jahren ab. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch im größeren Umfang wirksam sind. Hat der Angeklagte dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen, vielmehr ist auf ihn allgemeines Strafrecht anzuwenden.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafe!

Dabei steht die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts dar. Nur wenn bei dem Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verbleiben, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (siehe BGH, 3 StR 490/20 und 5 StR 285/22). Dabei sind alle Besonderheiten in den Blick zu nehmen: So ist etwa ein mit Umbrüchen verbundener Wechsel in einen fremden Kulturkreis, ebenso wie eine abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung oder das Fehlen einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit, als Indiz für Reifedefizite von Bedeutung (BGH, 1 StR 613/19 und 5 StR 285/22). Selbiges gilt für auch nur relativ stark ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse innerhalb einer (Groß-)Familie (BGH, 5 StR 285/22).

Darstellung in den Urteilsgründen

Dabei müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. In einer Gesamtschau sind alle für die Entwicklung maßgeblichen Umstände eingehend zu würden, um die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erörtern:

Ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (BGH, Urt. v. 09.08.2001 – 1 StR 211/11 – juris; OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2012 – 32 Ss 78/12 – juris). Um die Entscheidung hinsichtlich der im Einzelfall vorgenommenen Anwendung von Jugendrecht oder allgemeinem Strafrecht für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe.

Es müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. In einer Gesamtschau sind alle für die Entwicklung maßgeblichen Umstände eingehend zu würdigen (OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 28.08.1999 – 4 Ss 745/99 – juris). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil schon deswegen nicht, weil der Inhalt des in Bezug genommenen Berichts der Jugendgerichtshilfe nicht mitgeteilt wird. Auch lässt sich nicht erkennen, welche einzelnen entwicklungsrelevanten tatsächlichen Umstände in die „Gesamtwürdigung“ eingeflossen sind.

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 45/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.