Dass der Lizenztext der GPL rechtlich bindend ist und bei Lizenzbruch ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch ausgelöst wird sollte inzwischen bei weitem nichts neues mehr sein.
Dabei ist weder die Wirksamkeit der GPL noch ein ernsthafter Streitpunkt, noch die Frage, wie mit einem Lizenzbruch umzugehen ist: Die Einhaltung der GPL ist eine insgesamt auflösende Bedingung, was bedeutet, dass wenn eine der notwendigen Bedingungen der GPL nicht eingehalten wird, in diesem Fall die Nutzungsberechtigung insgesamt nicht fortbesteht (so LG Köln, 14 O 188/17).
Insoweit sollte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (4 U 72/16) nicht wirklich überraschen, die aber die rechtliche Lage nochmals aktuell und anschaulich zusammenfasst, dabei aber auch ein Interessantes Detail klarstellt: Der Lizenznehmer ist an die Lizenz auch gebunden, wenn sich der Lizenzgeber selber nicht an die Lizenz hält, etwa die Software nicht mit dem Lizenztext zur Verfügung stellt:
Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (…) hat die Klägerin die Programmversion auch stets zusammen mit dem Text der „GNU General Public License“ zur Verfügung gestellt. Selbst wenn sie dies nicht getan hätte, wäre sie nicht daran gehindert, sich im vorliegenden Rechtsstreit auf den entsprechenden Verstoß der Beklagten zu berufen. Die „GNU General Public License“ enthält keine Verpflichtung oder Obliegenheit des Lizenzgebers, die Software nur zusammen mit dem Lizenztext auszuliefern, sondern lediglich eine entsprechende Vorgabe für die Lizenznehmer. Der Lizenztext der „GNU General Public License“ ist überdies im Internet verfügbar. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass es (…) möglich gewesen wäre, den Lizenztext durch eine einfache Internetrecherche innerhalb weniger Sekunden im Internet aufzufinden.
Das mag auch faktischen Erwägungen geschuldet sein, da sich Streit an der Stelle wie der Verbreiter die Software verteilt hat, schnell unschön gestalten kann – so muss man sich nicht lange auseinandersetzen, es obliegt dem Lizenznehmer die Vorgaben der Lizenz einzuhalten und etwaige Fehler des Lizenzgebers gereichen nicht zu seinem Vorteil.
Die Rechtsprechung zum Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen einer Opensource-Lizenz fasst das OLG so zusammen:
Nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und der zumindest überwiegenden Auffassung in der Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt die Verbreitung einer unter der „GNU General Public License“ lizenzierten Software unter Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung dar (LG Halle [Saale], Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 – 18 O 159/15 – ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006 – 16 O 134/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl. [2016], Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158; Schäfer, K&R 2010, 298 [300]). Dogmatisch ist dies damit zu begründen, dass die Regelung in Ziffer 4 Satz 2 der Lizenzbestimmungen eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) darstellt, nach der die urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung mit dem Versuch einer lizenzbestimmungswidrigen Verbreitung der Software entfällt (LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl. [2016], Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schäfer, K&R 2010, 298 [300]; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – , dort Rdnr. 89, zur entsprechenden Rechtskonstruktion bei der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz für Lichtbilder). Die lizenzbestimmungswidrige Verbreitung bzw. der entsprechende Versuch führen dabei im Unterlassungsprozess allerdings nicht zu einem „uneingeschränkten“ Verbreitungsverbot für die Zukunft, sondern – lediglich – zu der Verurteilung des Verletzers, es zu unterlassen, die Software ohne die Einhaltung der – im Einzelnen genau zu bezeichnenden und zu beschreibenden – Bestimmungen der „GNU General Public License“ zu verbreiten (vgl. LG Halle [Saale], Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 – 18 O 159/15 – ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006 – 16 O 134/06 – ; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158).
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