OLG Köln zur Freiwilligkeit bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung

Scheinbar einfach ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Einwilligung des Betroffenen zu setzen, mit der eine Verarbeitung immer zulässig sein wird. Tatsächlich aber ist die Formulierung einer solchen Einwilligung immer wieder schwierig, wobei zwei Punkte zu beachten sind:

  1. Wurde überhaupt eine Einwilligung ordnungsgemäß eingeholt? Dabei sind vor allem der §4a BDSG sowie das allgemeine zu beachten.
  2. In was wurde tatsächlich eingewilligt und ist von dieser Einwilligung das, was man da tut, überhaupt gedeckt?

Diese beiden Punkte sind höchst kompliziert und stellen mitunter erhebliche Probleme dar. Das OLG Köln (6 U 8/11) hat sich bei Punkt 1 mit der Frage der Freiwilligkeit beschäftigt, ein immer wieder unterschätztes Thema.

So normiert §4a BDSG:

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.

Wo also Zwang herrscht, da kann keine wirksame Einwilligung mehr erteilt werden. Hinsichtlich eines solchen „Zwangs“ stellte das OLG fest:

Ein solcher ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Einwilligung in einer Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder Unterordnung erteilt wird oder wenn der Betroffene durch übermäßige Anreize finanzieller oder sonstiger Natur zur Preisgabe seiner Daten verleitet wird (BGH, aaO., Tz. 21; NJW 2008, 3055 Tz. 21 mwN.). Es darf keine ins Gewicht fallende Hemmschwelle bestehen, die den Verbraucher davon abhalten kann, von seiner Entscheidungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BGH, aaO.). Mit dem Kläger ist zwar davon auszugehen, dass eine solcher Zwang bestünde, wenn der Verbraucher Satz 2 der Klausel dahin verstünde, dass seine Einwilligung in die Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung von Daten Voraussetzung dafür ist, dass die Beklagte ihn im Rahmen der bereits bestehenden geschäftlichen Beziehungen vertragsgemäß berät.

Es gilt also: Genau abwägen, wie man die Einwilligung formuliert! Wenn etwa vertragliche Pflichten nach der Vertragsbegründung davon (auch nur scheinbar!) abhängig gemacht werden, dass die Einwilligung überhaupt erteilt wird, dürfte eine solche Klausel keinen Bestand haben!

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.