Der Bundesgerichtshof (XII ZB 218/11) hat klargestellt, dass in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.
Nach §78 II FamFG wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dabei hat der BGH (XII ZB 232/09) schon früher klar gestellt, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut („und“) eine Anwaltsbeiordnung auch dann in Frage kommt, wenn sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellt, dass auch jemand ohne Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.
Die bisherige Rechtsprechung war durchaus komplex: Einige Oberlandesgerichte haben immer einen Rechtsanwalt beigeordnet, andere nur wenn es Besonderheiten gab (Abstammungsgutachten war nötig?), wieder andere nur wenn es um besonders komplizierte Rechts- oder Tatsachenfragen ging. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass „jedenfalls in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist“. Denn die Rechtslage weist in diesem Fall grundsätzlich Schwierigkeiten im Sinne des §78 II FamFG auf.
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