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Vaterschaftsanfechtung: Zu den begründeten Zweifeln und dem Anfangsverdacht

Bei einer so genannten Vaterschaftsanfechtung muss der anfechtende Vater einen „begründeten Anfangsverdacht“ schlüssig vortragen – die Frage ist nur: Wann liegt ein solcher Verdacht vor? Das OLG Bremen (4 WF 20/12) stellt hierzu klar, dass jedenfalls Klatsch und Tratsch nicht ausreichen kann. Man kann also nicht auf Grund „vager Vermutungen“, quasi ins Blaue hinein, einen solchen Verdacht vortragen. Gleichwohl ist die Hürde nicht zu hoch anzusetzen, dies nicht zuletzt, da eine 2jährige Frist ab Kenntnis der Umstände läuft – und nach Fristende eine Anfechtung ausgeschlossen ist. Daher mögen vage Vermutungen nicht ausreichen – alles mit auch nur einem Kern Substanz will das OLG aber gelten lassen.

Im vorliegenden Fall reichte es daher völlig, dass die Kindsmutter gegenüber dem Vater (vor Zeugen) äusserte, er sei nicht der Vater. Der Verweis darauf, dass sie dies nur sagte um zu „sticheln“ oder „weh zu tun“, reichte nicht mehr – so etwas ist ausreichende Grundlage für einen Anfangsverdacht.

Hinweis: Die Sache ist nicht nur für Väter, sondern auch für Mütter interessant – zeigt sich hier doch nochmals deutlich, dass man immer gut überlegen sollte, was man sagt. Und auch verletzter persönlicher Stolz oder die Motivation dem Ex-Partner kurz mal „weh zu tun“ helfen nicht mehr, wenn solche Äußerungen plötzlich im Raum stehen. Von der Verunsicherung des Kindes ganz zu schweigen. 

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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