Das Büro ist bis zum 10.04.2026 geschlossen

Markenrecht: Rechtserhaltende Nutzung einer Marke

Eine Marke muss rechtserhaltend genutzt werden – eine solche rechtserhaltend „ernsthafte Benutzung“ liegt vor, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, gegenüber Verbrauchern zu garantieren – tatsächlich benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.

Mit dem Erfordernis einer Benutzung entsprechend der Hauptfunktion als Herkunftshinweis kommt der Umstand zum Ausdruck, dass eine Marke zwar auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion benutzt werden kann; sie unterliegt jedoch den vorgesehenen Sanktionen eines Verfalls, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wurde. Dabei ist zwar grundsätzlich die Nutzung im Zusammenhang mit bereits bestehenden Waren Voraussetzung, allerdings ist dies keineswegs zwingend, wie das Kammergericht (5 U 98/15) klargestellt hat:

Die rechtserhaltende Benutzung der Marke muss sich dementsprechend grundsätzlich auf Waren beziehen, die bereits vertrieben werden. Ausreichend sind allerdings auch Werbekampagnen zur Gewinnung von Kunden in Vorbereitung des Vertriebs, wenn der Vertrieb unmittelbar bevorsteht (EuGH, GRUR 2003, 425 TZ 37 – Ansul).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.