Das Landgericht Köln (14 S 18/14) hat sich im Dezember 2014 zum Schadensersatz beim Filesharing – in einem besonderen Fall – geäußert und festgestellt, dass es dabei bleibt, dass pro Lied 200 Euro Schadensersatz angemessen sind, wobei dann bei einem Album mit 14 Liedern insgesamt 2800 Euro im Raum stehen.
Es ging hier allerdings um einen Beklagten, der sich durchweg recht unglücklich verteidigt hat – so hat er nicht einmal bestritten, dass es tatsächlich 280 Downloads waren, die stattgefunden haben sollen, so dass das Gericht von dieser Anzahl schlicht ausgehen konnte. Damit konnte man ca. 10 Euro pro Download des gesamten Albums ansetzen; allerdings hat das LG Köln klar gestellt, dass man im Übrigen ohnehin 200 Euro pro Lied als angemessen ansehen möchte. Hinzu kam, dass der Upload 13 Tage lang stattgefunden hat (ebenfalls nicht substanziiert widersprochen!).
Aus der Entscheidung des LG Köln:
Die Höhe des der Beklagten zustehenden Ersatzbetrages ist auf der Grundlage aller
vorgetragenen Umstande danach zu bestimmen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hatten (vergleiche etwa Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn.61). Anhaltspunkt fur die Bemessung der Hohe der angemessenen Lizenzgebühr
kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so
ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung
am nachsten liegt.Der Kammer ist aus einer Mehrzahl von Fällen bekannt ist, dass bereits für die Lizenz zum Upload einer Single – bei zeitlich und mengenmäßiger Begrenzung – unabhängig von der Ausnutzung des Angebotes zum Upload, Beträge im vierstelligem Bereich vereinbart werden. Aus diesen Grunden erachtet die Kammer in ständiqer Rechtsprechung für die unberechtigte öffentliche Zugànglichmachung einer Single im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse regelmaßig 200,00 EUR gemäß §287 ZPO als angemessen Für die öffentliche Zugànglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums mit 14 Einzeltiteln erscheint danach ein Betrag von 2800,00 EUR angemessen, insbesondere auf Grundlage des unwidersprochenen Vortrags der Beklagten, wonach für den einfachen Download eines Musikalbums ein durchschnittlicher Betrag von 9,90 € gezahlt wird und der zuerkannte Lizenzbetrag von 2800,00 € einer Anzahl von 280 Downloads entspricht.
Bei der Bemessung des zuerkannten Schadensersatzes hat die Kammer dabei auch die lntensitat der Rechtsverletzung seitens des Klägers, die belegt ist durch die Erfassung des Anschlusses des Klägers im Zeitraum 13.6.2013 bis 26.06.2013 unter 7 verschiedenen IP-Adressen, berücksichtigt Dabei war ferner zu beachten, dass im Gegensatz zu legalen Uploadangeboten die Teilnehmer illegalen Filesharings ihrerseits das downgeloadete Musikalbum zum Upload anbieten und es dadurch zu einer vielfachen Potenzierung des – illegalen – Angebotes kommt, wie die Beklagte
(…) eindrücklich dargelegt hat (…)
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