Kündigungsrecht: Arbeitsbescheinigung ist keine Kündigungserklärung

Erteilt ein Arbeitgeber über seinen Steuerberater dem Arbeitnehmer oder der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung, in der angegeben ist, das Arbeitsverhältnis ende durch Arbeitgeberkündigung, ist dies keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. In dem betreffenden Fall hatten sich die Parteien über die Zahlung von Lohn gestritten. Umstritten war auch, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – mündlich – gekündigt hatte. Der Arbeitgeber hatte über seinen Steuerberater eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit ausgestellt, aus der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung wie vom Kläger vorgetragen hervorging. Der Arbeitnehmer hatte zwar nicht mehr gearbeitet, aber seinen Lohn verlangt (sogenannte Annahmeverzugsvergütung). Der Arbeitgeber erklärte im Prozess, die Angaben des Steuerberaters in der Arbeitsbescheinigung seien falsch und unvollständig gewesen.

Das LAG wies die Klage auf Annahmeverzugsvergütung ab. Die Richter erläuterten, dass beim sogenannten Annahmeverzug der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer zahlen müsse, wenn er dessen Arbeitsleistung nicht annehme. Der Arbeitnehmer müsse seine Arbeitsleistung grundsätzlich anbieten. Habe der Arbeitgeber dagegen gekündigt, müsse der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit nicht mehr anbieten, um Annahmeverzug beim Arbeitgeber auszulösen. Das Gericht war hier nicht überzeugt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wie vom Kläger behauptet, gekündigt habe. Die Arbeitsbescheinigung selbst stelle keine gestaltende Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Sie sei nur eine Meldung an die Agentur für Arbeit. Weiter lasse sich aus den Angaben in der Arbeitsbescheinigung auch nicht zwingend auf den tatsächlichen Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber schließen. Der Kläger hätte daher seine Arbeitsleistung anbieten müssen. Dies habe er nicht getan, sodass ihm die verlangte Annahmeverzugsvergütung nicht zustehe (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 74/08).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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