Der Klageantrag auf Herausgabe einer verkörperten Information ist als Prozesserklärung im Wege der Auslegung nicht auf die Herausgabe der Information als solcher, sondern auf die Herausgabe der Verkörperung, in der sie enthalten ist, zu verstehen (BGH, IX ZR 238/22).
Der BGH stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine Information vernünftigerweise nicht Gegenstand eines Herausgabeverlangens sein kann, weil sie als solche nicht herausgegeben werden kann. Wird auf die Auskunft abgestellt, dient dies im Rahmen des nach § 883 ZPO vollstreckbaren Herausgabeanspruchs der Identifizierung der herauszugebenden Gegenstände. Bei interessengerechter Auslegung entsprechend formulierter Anträge verbleiben damit nur die körperlichen Verkörperungen als gewillkürtes Objekt des Herausgabeverlangens.
Dabei ist es nach Auffassung des BGH zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots nicht erforderlich, dass jedes herauszugebende Dokument und jede darin enthaltene Information (einschließlich ggf. vermischter anderer Inhalte) im Klageantrag genau bezeichnet wird. Umfasst der Antrag auf Herausgabe der herauszugebenden Urkunden auch die davon abgeleiteten Urkunden und kann der Berechtigte diese nicht genau bezeichnen, steht dies der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen, solange die abgeleiteten Urkunden anhand der herauszugebenden Urkunden hinreichend bestimmbar bezeichnet sind. Der Herausgabeantrag bezieht sich in diesem Fall auf die Dokumente unabhängig davon, welche Form sie nach der Herausgabe angenommen haben!
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