Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß: Im Wettbewerbsrecht gibt es bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auch einen Schadensersatzanspruch, der – nicht zuletzt auf Grund der Probleme bei der Berechnung der Höhe nach – jedenfalls im typischen Tagesgeschäft gerne auch mal untergeht:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt (…) Diese Grundsätze gelten auch für den wettbewerbsrechtlichen Scha- densersatzanspruch
BGH, I ZR 276/03
Das Landgericht Hamburg (327 O 90/16) konnte sich anlässlich eines Feststellungsantrags zum Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach äussern und dabei auch ausführen, welcher Vortrag zu bringen ist um hier der Darlegungs- und Beweislast zu genügen. Für den Feststellungantrag genügt dabei erst einmal die Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens durch die wettbewerbswidrige Handlung.
So führt das Gericht aus:
Der zulässige Klageantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist ebenfalls begründet (§ 9 Satz 1 UWG).
Zur Frage der Begründetheit eines Klageantrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in lauterkeitsrechtlichen Sachverhalten hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 23.04.2015 zum dortigen Az. 5 U 127/11 das Folgende ausgeführt:
„Voraussetzung für die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist nach allgemeinen Grundsätzen lediglich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens dargelegt wird (BGH WRP 1999, 530 – Cefallone). An diese Darlegungen werden in der Rechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf es nicht (BGH GRUR 2000, 907, 911 – Filialleiterfehler BGH GRUR 1995, 744 – Feuer, Eis & Dynamit). Der Umstand, dass an die Darlegungen zur Schadenswahrscheinlichkeit in der Rechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt werden, entbindet den Verletzer jedoch nicht von jeglicher Darlegung. Hierzu bedarf es etwa des Vortrags dazu, in welchem Umfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und in welcher Weise sich Werbeaktionen der Beklagten üblicherweise auf ihre Umsätze auswirken. Unabhängig davon, dass jede irreführende Angabe eines Wettbewerbers die Konkurrenten benachteiligt, ist bei bestimmten Wettbewerbsverstößen ein kalkulierbarer Schaden von vornherein so fernliegend, dass es der näheren Darlegung der Umstände bedarf, die gleichwohl einen Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGH WRP 2000, 1202, 1204 – Falsche Herstellerpreisempfehlung BGH WRP 2000, 1266 ff – Neu in Bielefeld II BGH GRUR 2000, 907, 911 – Filialleiterfehler). An einer solchen Wahrscheinlichkeit kann es auch dann fehlen, wenn über eine konkrete Verletzungshandlung keine weiteren Verstöße dargelegt sind (BGH GRUR 2003, 446, 447 – Preisempfehlung für Sondermodelle).“
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat die Klägerin zum Vorliegen „eine[r] gewisse[n] Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens“ vorgetragen, der es nicht ausschließen lässt, dass „der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist“. Es ist nicht fernliegend, dass sich mit den Produkten der Parteien im Einzelhandel konfrontierte Durchschnittsverbraucher eher für ein als besonders exklusiv – hier irreführend als apothekenexklusiv – beworbenes Produkt der Beklagten als für ein Konkurrenzprodukt etwa der Klägerin entscheiden, wodurch sich der Absatz der klägerischen Produkte verringern kann. Aufgrund der Funktion der Apotheken, denen nach § 1 Abs. 1 ApoG „die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“ obliegt, und des diesen daher von den Verbrauchern entgegengebrachten besonderen Vertrauens gilt dies im Besonderen für die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen, da die Graumarktangebote den Verbrauchern suggerieren, besonders vertrauenswürdige, da vermeintlich normalerweise nur in Apotheken erhältliche Produkte nur ausnahmsweise außerhalb einer Apotheke erhalten zu können, und es daher naheliegt, dass diese aus diesem Grunde erst recht die vermeintlich besondere Gelegenheit der Erhaltbarkeit der Produkte der Beklagten außerhalb einer Apotheke zulasten u. a. der Konkurrenzprodukte der Klägerin nutzen.
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