Kein Absehen von Einziehung bei absehbarer Erfolglosigkeit

Das AG Kehl (2 Cs 204 Js 20638/20) hat entschieden, dass allein die zu erwartende Aussichtslosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit (§ 459c Abs. 2 StPO) für die gerichtliche Anordnung der Nichtvollstreckung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht ausreicht, da sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf den in § 459g Abs. 2 StPO genannten Vollstreckungsgegenstand beziehe und es sich im Übrigen offensichtlich um ein gesetzgeberisches Versehen handele:

Gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bzw. § 459g Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 a.F. unterbleibt in den Fällen des § 459g Abs. 2 StPO, also bei der Vollstreckung einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet – hier die von Wertersatz – auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre, wobei – trotz des Verweises von § 459g Abs. 2 StPO auf § 459c Abs. 2 StPO – nicht allein die zu erwartende Erfolglosigkeit der Vollstreckung in absehbarer Zeit ausreichend für die gerichtliche Anordnung nach dieser Vorschrift ist, da § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO seinem Wortlaut nach lediglich den in § 459g Abs. 2 StPO genannten Gegenstand der Vollstreckung in Bezug nimmt und es sich im Übrigen offenbar um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (LG Hildesheim, Beschluss vom 31.01.2020 – 23 StVK 30/20 –, juris); ob die Vollstreckungsbehörde von sich aus, also ohne gerichtliche Entscheidung, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 459c Abs. 2 StPO von der (weiteren) Vollstreckung absehen kann (so Savini Rpfleger 2022, 165) bedarf hier keiner Entscheidung.

c. An die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO sind nicht zu geringe Anforderungen zu stellen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 459g, Rn. 13a). Bezogen auf den Einziehungsadressaten – hier der Verurteilte – muss die (weitere) Vollstreckung das Übermaßverbot verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001 – 3 StR 131/01 –, wistra 2001, 388), wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen. Soweit die Vollstreckungsbehörde – hier die Staatsanwaltschaft – betroffen ist, kann im Einzelfall die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch dann – für die Vollstreckungsbehörde – unverhältnismäßig sein, wenn die Vollstreckung mit einem derart hohen Aufwand verbunden ist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des entsprechenden staatlichen Anspruchs oder zu den Erfolgsaussichten der Vollstreckung steht, wobei insoweit auf die sich in § 421 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2021 – III-3 Ws 265/21 –, juris). Vor dem Hintergrund, dass – im Bewusstsein eines dadurch bedingten höheren Personalbedarfs – Kern der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 das Bestreben war, gerade die Geschädigten schadlos zu halten, die den Aufwand und die Kosten der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs für gewöhnlich scheuen (BTDrs. 18/9525, S. 2 f., 46), ist zudem bei der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die naturgemäß begrenzten Ressourcen der Vollstreckungsbehörde bei der Beitreibung des Einziehungsbetrags einzusetzen sind, neben dem Ziel, dem Täter die Früchte seiner Tat zu entziehen, von maßgeblicher Bedeutung, ob die Einziehung im konkreten Fall der Rückgewinnungshilfe dient und ob der Geschädigte womöglich selbst willens und in der Lage ist, seinen Schadensersatzanspruch gegen den Täter durchzusetzen (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.