Bei Ursachenforschung wegen Mangels muss vor Rücktritt Frist gesetzt werden: Akzeptiert der Käufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen an seinem mangelhaften Fahrzeug eine weitere Ursachenforschung durch den Verkäufer, kann er nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Frist gesetzt zu haben. Diese Frist kann auch kurz bemessen sein.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock. Im Urteilsfall ging es um einen Neuwagen, der mit einem Leistungskit versehen war. In der Folgezeit trat wiederholt ein „Leistungsloch“ im vierten Gang bei etwa 90 km/h auf. Der Händler konnte diesen Mangel bei mehreren Probefahrten nicht feststellen. Trotzdem überschrieb er die Motorsteuereinheit und erneuerte den Turbolader, um mögliche Ursachen für den angeblichen Leistungsabfall zu beseitigen. Nachdem sich dadurch nach Angaben des Käufers nichts geändert hatte, stimmte er dem Angebot des Händlers zu, das Fahrzeug auf einen Leistungsprüfstand zu bringen. Bevor diese Maßnahme realisiert werden konnte, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück.
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Zu Unrecht, so das OLG. Zwar gelte die gesetzliche Vermutung, dass bei zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung auszugehen sei. Ergebe sich aber aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes, gelte diese Vermutung nicht. Im Urteilsfall hätten „sonstige Umstände“ vorgelegen. Diese lägen in der Zustimmung des Käufers, das Fahrzeug erneut zu überprüfen (OLG Rostock, 3 U 124/05).
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