Umzug kann auch wegen Nichtbewohnbarkeit der alten Wohnung erforderlich sein

Ein Hilfebedürftiger kann grundsätzlich die Kosten für eine neue Unterkunft verlangen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hilfebedürftiger die Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machte. Der Hilfebedürftige, der an einer Schizophrenie litt, war längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Zuvor hatte er im Haus seiner Eltern mietfrei gewohnt und insoweit keine Leistungen von dem zuständigen Job-Center erhalten. Kurz vor seiner Entlassung aus der Klinik beantragte er die Kostenübernahme für eine neue Wohnung, die er anmieten wollte. Die frühere Wohnung sei völlig vermüllt. Außerdem liege die neue Wohnung in der Nähe des Sozialdienstes, von dem er nach seiner Entlassung betreut werde. Das Job-Center lehnte die Kostenübernahme ab; der Mietvertrag wurde dennoch unterschrieben.

Das LSG bestätigte nun eine Entscheidung des Sozialgerichts, in dem dieses das Job-Center im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung zu übernehmen. Die alte Wohnung sei bereits aus seuchenhygienischen Gründen bedenklich und aus baurechtlichen Gründen nicht bewohnbar. Sie verfüge nicht einmal über eine Toilette. Nach der rheinland-pfälzischen Landsbauordnung müsse aber jede Wohnung mit einer Toilette mit Wasserspülung ausgestattet sein. Dem Hilfebedürftigen sei der Verbleib in einer baurechtswidrigen genutzten Wohnung nicht zumutbar. Bereits hieraus ergebe sich die Erforderlichkeit des Umzugs. Weiter sei unschädlich, dass der Hilfebedürftige vor Vertragsschluss keine Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Wohnung erhalten habe (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 ER 120/06 AS).

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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