Der Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO steht in Tateinheit mit Verstößen gegen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO, da die Verbote einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen, so der BGH (3 StR 62/14). Das Bereitstellungsverbot ist personenbezogen und knüpft an die Listung des jeweiligen Empfängers an. Demgegenüber stellen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO auf die potentielle Gefährlichkeit der jeweiligen Güter ab.
Auch die einzelnen sachbezogenen Verbote aus Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO (Verkaufs-, Liefer- und Ausfuhrverbot) stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander. Schon die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB spricht dafür, den Verstoß gegen das Verkaufsverbot als in Idealkonkurrenz zum Ausfuhrdelikt stehend in die Urteilsformel aufzunehmen. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, von einer Gesetzeskonkurrenz auszugehen. Weder besteht ein genereller außenwirtschaftsrechtlicher Vorrang der Ausfuhrdelikte noch handelt es sich bei dem vorangegangenen Verkauf um eine mitbestrafte Vortat zur nachfolgenden Ausfuhr. Entsprechendes gilt für das Verhältnis des Veräußerungsverbots zum Lieferverbot. Da auch dieses nicht vom Ausfuhrverbot umfasst ist, beide Tatbestände vielmehr hinsichtlich ihrer Tatvollendung an voneinander unabhängige Handlungserfolge anknüpfen, muss auch der im Verstoß gegen das Lieferverbot liegende Unrechtsgehalt im Schuldspruch zum Ausdruck kommen.
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