Iran-Embargo-VO: Verstöße gegen Verkaufs-, Liefer-, Ausfuhr- & Bereitstellungsverbot stehen in Tateinheit

Der Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO steht in Tateinheit mit Verstößen gegen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO, da die Verbote einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen, so der BGH (3 StR 62/14). Das Bereitstellungsverbot ist personenbezogen und knüpft an die Listung des jeweiligen Empfängers an. Demgegenüber stellen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO auf die potentielle Gefährlichkeit der jeweiligen Güter ab.

Auch die einzelnen sachbezogenen Verbote aus Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO (Verkaufs-, Liefer- und Ausfuhrverbot) stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander. Schon die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB spricht dafür, den Verstoß gegen das Verkaufsverbot als in Idealkonkurrenz zum Ausfuhrdelikt stehend in die Urteilsformel aufzunehmen. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, von einer Gesetzeskonkurrenz auszugehen. Weder besteht ein genereller außenwirtschaftsrechtlicher Vorrang der Ausfuhrdelikte noch handelt es sich bei dem vorangegangenen Verkauf um eine mitbestrafte Vortat zur nachfolgenden Ausfuhr. Entsprechendes gilt für das Verhältnis des Veräußerungsverbots zum Lieferverbot. Da auch dieses nicht vom Ausfuhrverbot umfasst ist, beide Tatbestände vielmehr hinsichtlich ihrer Tatvollendung an voneinander unabhängige Handlungserfolge anknüpfen, muss auch der im Verstoß gegen das Lieferverbot liegende Unrechtsgehalt im Schuldspruch zum Ausdruck kommen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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