Iran-Embargo-VO: Verstöße gegen Verkaufs-, Liefer-, Ausfuhr- & Bereitstellungsverbot stehen in Tateinheit

Der Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO steht in Tateinheit mit Verstößen gegen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO, da die Verbote einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen, so der BGH (3 StR 62/14). Das Bereitstellungsverbot ist personenbezogen und knüpft an die Listung des jeweiligen Empfängers an. Demgegenüber stellen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO auf die potentielle Gefährlichkeit der jeweiligen Güter ab.

Auch die einzelnen sachbezogenen Verbote aus Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO (Verkaufs-, Liefer- und Ausfuhrverbot) stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander. Schon die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB spricht dafür, den Verstoß gegen das Verkaufsverbot als in Idealkonkurrenz zum Ausfuhrdelikt stehend in die Urteilsformel aufzunehmen. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, von einer Gesetzeskonkurrenz auszugehen. Weder besteht ein genereller außenwirtschaftsrechtlicher Vorrang der Ausfuhrdelikte noch handelt es sich bei dem vorangegangenen Verkauf um eine mitbestrafte Vortat zur nachfolgenden Ausfuhr. Entsprechendes gilt für das Verhältnis des Veräußerungsverbots zum Lieferverbot. Da auch dieses nicht vom Ausfuhrverbot umfasst ist, beide Tatbestände vielmehr hinsichtlich ihrer Tatvollendung an voneinander unabhängige Handlungserfolge anknüpfen, muss auch der im Verstoß gegen das Lieferverbot liegende Unrechtsgehalt im Schuldspruch zum Ausdruck kommen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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