Schlagwort: Iran-Embargo-VO

Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Iran-Embargo-Verordnung: Die Iran-Embargo-Verordnung bezieht sich auf eine Reihe von Wirtschafts- und Handelssanktionen, die von der Europäischen Union (EU), den Vereinigten Staaten und anderen internationalen Akteuren gegen den Iran verhängt wurden. Diese Sanktionen wurden aufgrund der Besorgnis über das iranische Nuklearprogramm und die mögliche Entwicklung von Nuklearwaffen verhängt.

Wir verteidigen im gesamten Sanktions- und Aussenwirtschaftsstrafrecht!

Die Sanktionen umfassen eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien, die zur Entwicklung von Atomwaffen verwendet werden könnten, Finanzsanktionen gegen iranische Banken und Unternehmen, Einreiseverbote und Vermögenssperren gegen bestimmte iranische Personen und Organisationen sowie Beschränkungen für den Energiesektor des Iran.

Im Jahr 2015 wurde zwischen dem Iran und der P5+1-Gruppe (USA, Russland, China, Großbritannien, Frankreich plus Deutschland) und der EU ein Abkommen mit dem Titel „Gemeinsamer umfassender Aktionsplan“ (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA), auch bekannt als „Iran-Atomabkommen“, unterzeichnet. Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtete sich der Iran, sein Atomprogramm zu begrenzen und strengere Inspektionen zuzulassen, im Gegenzug wurden die Sanktionen schrittweise aufgehoben.

Im Jahr 2018 kündigten die USA jedoch ihre Beteiligung an dem Abkommen auf und verhängten erneut strenge Sanktionen gegen den Iran. Die EU und die anderen Vertragsparteien haben weiterhin versucht, das Abkommen aufrechtzuerhalten, und ein Instrument namens INSTEX (Instrument zur Unterstützung des Handels) eingerichtet, um den Handel mit dem Iran zu erleichtern und die US-Sanktionen zu umgehen. Die Situation bleibt jedoch kompliziert und ändert sich ständig.

  • Iran-Embargo-VO: Verstöße gegen Verkaufs-, Liefer-, Ausfuhr- & Bereitstellungsverbot stehen in Tateinheit

    Der Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot aus Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO steht in Tateinheit mit Verstößen gegen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO, da die Verbote einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen, so der BGH (3 StR 62/14). Das Bereitstellungsverbot ist personenbezogen und knüpft an die Listung des jeweiligen Empfängers an. Demgegenüber stellen die Verbote des Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO auf die potentielle Gefährlichkeit der jeweiligen Güter ab.

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  • Iran-Embargo-Verordnung

    Ein Verstoß gegen das Lieferverbot aus Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO liegt vor, wenn Waren in die Islamische Republik Iran verbracht werden.

    Das Tatbestandsmerkmal der Lieferung ist weit auszulegen und umfasst jede Form der Zurverfügungstellung, wobei es für die Tatbestandserfüllung darauf ankommt, dass die Ware entweder unmittelbar oder mittelbar an die vom Embargo betroffene Person oder zumindest an die Person oder Organisation gelangt, die die Ware im Iran zu verwenden beabsichtigt. Offen bleiben kann, ob es für die Tatbestandsverwirklichung bereits ausreichen kann, dass die Ware im Embargoland ankommt, wenn die iranischen Empfänger die Ware ohnehin erhalten haben.

    Soweit in der Literatur vertreten wird, unter das Merkmal der Lieferung seien nur solche Transporttätigkeiten zu subsumieren, die sich nicht als Ausfuhr darstellten bzw. die Ausfuhr als Spezialfall der Lieferung angesehen wird, ist dem mit dem BGH (3 StR 62/14) nicht zu folgen. Denn: Ausfuhrverbot und Lieferverbot unterscheiden sich nicht nur durch die Lieferwege, auf denen der Täter die Ware transferiert. Sanktionsgrund des Ausfuhrverbots ist die rechtswidrige Umgehung der Ausfuhrkontrolle. Die Ausfuhr ist daher bereits vollendet, sobald die Ware die Wirtschaftsgrenze der EU überschritten hat, unabhängig vom weiteren Schicksal der Lieferung. Für das Unrecht des Verstoßes gegen das Lieferverbot kommt es hingegen auf den Erfolg der Lieferung an.