Hohe Handy-Rechnungen durch im Urlaub bzw. Ausland geführte Telefonate und damit verbundene Roaming-Gebühren sorgen immer wieder für Ärger. Auch nachdem die EU tätig wurde – ausserhalb der EU drohen hohen Kosten ebenso wie im Flugzeug oder auf einer Kreuzfahrt. Und zunehmend ergibt sich für Mobilfunkanbieter ein Problem mit der Rechtsprechung, denn die steht längst auf dem Standpunkt: „Einfach nur Abkassieren ist nicht mehr!“.
Vielmehr gehen die Gerichte zunehmend den Weg, den Mobilfunkanbieter in die Pflicht zu nehmen, wie auch ein aktuelles Urteil des AG Wiesbaden (91 C 1526/12) nochmals deutlich macht. Zugleich verbessert sich damit natürlich auch zunehmend die Position von Verbrauchern, die sich gegen hohe Handyrechnungen wehren möchten!
Telefonrechnung: Belehrungs-Pflicht des Mobilfunkanbieters
Zum einen sieht das Amtsgericht eine Pflicht von Mobilfunkanbietern, auf Kosten – auch im Ausland – hinreichend deutlich hinzuweisen. Der Mobilfunkanbieter vertrat hier die bekannte Einstellung, „der Kunde müsse sich eben über die vertraglich vereinbarten Leistungen vor Inanspruchnahme hinreichend informieren“. Das Gericht kontert hier überzeugend damit, dass ein solcher Verweis nur dann gelten kann, wenn wenigstens klare Informationen zur Verfügung gestellt werden, was vorliegend nicht der Fall war – eine Information geht halt nur dort, wo diese auch verständlich ist.
Ebenfalls darf der Mobilfunkanbieter nicht einfach davon ausgehen, dass hinreichend bekannt ist, dass Zusatzkosten anfallen. Hierbei handelt es sich mit dem Amtsgericht um eine zwar verbreitete Information, keineswegs aber um Allgemeinwissen, dass derart üblich ist, dass der Mobilfunkanbieter aus entsprechenden Belehrungs-Pflichten entlassen werden kann.
Auch die Gegenwehr des Anbieters mit dem Argument, „man kann ja nicht alles auf dem Auftragsformular festhalten, was eventuell wichtig ist“, ist insoweit vorhersehbar – und griff ebenfalls nicht durch: „Zusätzliche Kosten sind für sämtliche Kunden, die eine Flatrate buchen, eine wesentliche Information. Dass diese bei der Nutzung der Internetoption im Ausland anfallen, könnte mit einem einfachen Satz für alle klargestellt werden.“
Warnhinweis-Pflicht des Mobilfunkanbieters
Des Weiteren sieht das Amtsgericht die Pflicht, den Kunden vor unnötigen Schäden zu bewahren und damit einher gehend die Aufgabe, ihn entsprechend bei Problemen zu informieren. Eine Warnung per SMS oder „Pop-Up“ bei zu hohen Kosten sieht das Gericht dabei ebenso als problemlos umsetzbar wie möglich an. Jedenfalls bei erster Inanspruchnahme unter Umständen, die hohe Kosten verursachen können – und dazu gehört der Einsatz im Ausland – hat ein solcher Hinweis zu erfolgen, wenn man sich nicht als Mobilfunkanbieter Schadensersatzpflichtig machen möchte.
Gängige Rechtsprechung zur Handyrechnung
Diese Pflicht, mögliche Schäden beim Kunden zu minimieren und damit einhergehend ihn bei Problemen entsprechend hinzuweisen, sehen inzwischen mehrere Gerichte, so etwa: Kammergericht (22 U 207/11), LG Saarbrücken (10 S 12/12), OLG Schleswig-Holstein (16 U 140/10), LG Kleve (2 O 9/11), LG Bonn (7 O 470/09), Ag Frankfurt a.M. (32 C 1949/07).
Fazit
Weiterhin gilt: Kunden können sich wehren und auch zunehmend Mobilfunkanbieter in die Pflicht nehmen, wenn die sehenden Auges ihre Kunden in die Kostenfalle laufen lassen.
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