Hohe Handyrechnung oder Telefonrechnung

Hohe Handyrechnung: Wenn die Telefonrechnung bzw. „Handyrechnung“ zu hoch ausgefallen ist, hat man häufig zu viel Gebrauch von seinem Handy/Smartphone gemacht und es hilft auf den ersten Blick nur eines: Bezahlen sowie ggfs. den Mobilfunkanbieter wechseln. Es gibt aber auch Sonderfälle, über die in der Vergangenheit bei uns schon zahlreich berichtet wurde. Gerade bei exorbitant hohen „Handyrechnungen“ hat die Rechtsprechung inzwischen die Durchsetzung der Forderung erheblich erschwert, ich konnte auch schon sehr häufig Betroffenen helfen, solche überhöhten Forderungen abzuwehren. Dabei hat die EU längst reagiert und einen Verbraucherschutz etabliert – gleichwohl gibt es Probleme in diesem Bereich: Ausserhalb der EU, in Flugzeugen und auf Kreuzfahrtschiffen zeigt sich weiter Streit.

Die Rechtsprechung zum Thema Handyrechnung zeigt aber: Allzu leicht will man es sich nicht machen. Dass eine auffällig hohe Handyrechnung grundsätzlich nicht bezahlt werden muss, sollte insofern nicht ohne weiteres angenommen werden – es kommt halt vielmehr drauf an, insbesondere darauf was man vor Gericht vorbringen kann. Unsere Anwälte sind in solchen Fällen nicht tätig!

Bisherige Rechtsprechung zur hohen Telefonrechnung: Überraschende Gebühren und Beratungsfehler wirken sich aus

Beratungspflichten des Telefonanbieters

In jeder Hinsicht zu Begrüßen ist, dass die Rechtsprechung von den Mobilfunkanbietern verlangt, ihren Beratungspflichten endlich ordentlich nachzukommen. Man kann das in der Kürze so pointieren: Wer einen Handyvertrag mit einem Smartphone verkauft, der hat bitte seinen Kunden auch so zu beraten, dass er nicht unnötig Kosten produziert. Dazu gehört z.B. auch die Empfehlung einer Flatrate. (Dazu das LG Münster und OLG Schleswig). Ebenso sind Verträge so zu formulieren, dass Verbraucher auch verstehen können, welche Kosten entstehen, sagt das AG Hamburg.

Kostenexplosion auf Telefonrechnung: Warnhinweise sind nötig

Weiterhin ist es so, dass Telekommunikationsanbieter wohl im Rahmen ihrer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht ein Warnhinweismodell bieten müssen, dass bei einer überraschend hohen Handyrechnung noch während der Kostenentstehung den Kunden warnt, damit er gegensteuern kann (ebenso KG, 22 U 207/11 und AG Wiesbaden, 91 C 1526/12).

Diese Warnhinweise bieten natürlich auch eine Möglichkeit, sich gegen überraschend hohe Handyrechnungen zu wehren, die im Zuge von hohen Roaming-Gebühren entstanden sind: Die Rechtsprechung sieht hier sowohl eine deutliche Hinweispflicht wegen der Kosten als auch die Pflicht, Warnhinweise bei der Nutzung zu versenden!

Ein Verstoß gegen diese Hinweispflichten begründet im Ergebnis einen Schadensersatzanspruch des Kunden in Höhe der (angeblich) entstandenen Mobilfunkrechnung, mit dem dann aufgerechnet werden kann!

Hohe Telefonrechnung: Schützt Pre-Paid?

Übrigens: Pre-Paid ist Pre-Paid! Es kommt hin und wieder – gerade beim Telefonieren im Ausland – vor, dass auch bei Pre-Paid-Verträgen im Nachhinein hohe Rechnungen gestellt werden, die über das vorhandene Guthaben hinaus gehen. Begründung ist, dass beim Telefonieren im Ausland die Kosten erst mit zeitlicher Verzögerung gebucht werden, so dass mehr Kosten als Guthaben entstehen können. Die Rechtsprechung war auch hier sehr deutlich: Das sollte das Problem der Provider, nicht der Kunden sein. Denn wer einen Pre-Paid-Vertrag abschliesst, sollte sich darauf verlassen können, dass nur im Rahmen des Guthabens Kosten entstehen können. Sofern hier automatische Aufladeoptionen gebucht wurden, treffen den Provider übrigens erhöhte Rücksichtnahme- und Warnpflichten, da Pre-Paid-Verträge regelmässig unter dem Aspekt der Kostenkontrolle abgeschlossen werden (so überzeugend KG, 22 U 207/11). Allerdings hat der dies zumindest teilweise aufgeweicht (dazu hier bei uns) dahingehend, dass auch PrePaid Verträge „ins Minus“ rutschen können. Diese Entscheidung ist allerdings nicht falsch zu verstehen, horrende Kosten dürfen auch hier nicht aufkommen, Kunden sollten sich dadurch nicht verunsichern lassen.

Keine Zahlung der Telefonrechnung: Kündigung erst ab 75 Euro

Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Sperre eines Mobilfunkanschlusses erst bei einer offenen Rechnung in Höhe von mindestens 75 Euro in Frage kommt. Andersrum stellte kürzlich das Amtsgericht Pankow/Weißensee (102 C 337/11) fest, dass im Fall eines Zahlungsverzugs von mehr als 75 Euro auf keinen Fall ein sofortiges Kündigungsrecht des Mobilfunkanbieters (sondern eben nur eine Anschlusssperre) in AGB vorgesehen werden kann.

Telefonrechnung: Keine „Kosten hintenrum“

Der Versuch, noch einmal hintenrum extra Einnahmen zu generieren, wird wohl auch nicht funktionieren – jedenfalls eine „Nichtnutzungsgebühr“ ist ebenso unwirksam, wie ein als ausgestaltetes „SIM-Karten-Pfand“.  (Dazu im Detail hier)

Vorsicht: Widerspruch gegen hohe Telefonrechnung ist notwendig!

Es ist wichtig, dass an einen Widerspruch gedacht wird, der zudem ordentlich formuliert sein muss, da man nicht nur an die Widerspruchsfrist zur Beanstandung denken muss, sondern auch an die Frist zur Forderung der Nachprüfung der technischen Verbindungen, was später eine auslösen kann. Wenn Sie sich wehren sollte daher nicht einfach nur „nicht gezahlt“ werden, sondern auch ein fristgerechter ordentlich formulierter Widerspruch beweissicher abgesetzt werden.

Gegenwehr gegen Telefonrechnung: Keine pauschalen Behauptungen gegen die Handyrechnung!

Da Landgericht Heidelberg (1 S 54/11) stellte kürzlich klar: Wer eine Rechnung in Frage stellen möchte, kann dies nicht einfach „ins Blaue hinein“ tun! Vielmehr muss konkret dargelegt werden, welche Rechnungsposten warum in Frage gestellt werden. Dabei ist es ausreichend, zumindest irgendetwas anzuführen, warum ein entsprechender Posten nicht entstanden sein kann, etwa bei nationalen Verbindungen wenn man nachweislich im Ausland war. Auf keinen Fall reicht aber ein „Die Rechnung stimmt nicht“ ohne Untermauerung.

Fazit zur Gegenwehr gegen hohe Telefonrechnung

Wenn eine Rechnung nachweislich unberechtigt ist oder zumindest durch ein Mitverschulden des Mobilfunkanbieters höher ausgefallen ist als sie hätte sein müssen, ist eine Gegenwehr inzwischen wohl gut möglich.

Hinweis: Unsere Anwälte übernehmen solche Fälle nicht!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.