Der Gesetzgeber wird hinsichtlich HHC aktiv und möchte dieses über das NPSG (endgültig) verbieten – bisher ist der Umgang mit HHC kritisch zu sehen, aber nicht endgültig strafrechtlich geklärt. Nunmehr soll mit der „Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ ein Passus u.a. zu HHC eingefügt werden:
Hinter die Nummer 2.2 wird neu die Nummer 2.3. eingefügt. Die neu eingeführte Untergruppe der Cannabimimetika trägt die Überschrift „Von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol) abgeleitete Verbindungen“. Sie schließt die neu auf den Markt kommenden semisynthetischen, von Tetrahydrocannabinol abgeleiteten Designerdrogen ein.
Diese Designerdrogen sind gesundheitsschädlich und gesundheitsgefährdend. Unter anderem werden Hexahydrocannabinol (HHC) und davon abgeleitete Derivate (HHC-AC, HHC-H und HHC-P) erfasst.Die neu eingeführte Nummer ist in zwei Unterpunkte unterteilt: Nummer 2.3.1 Kernstruktur und Nummer 2.3.2 Reste R1, R2, R3, R4 und R5. Die Beschreibung der Substituenten deckt die bereits aufgetretenen Acetate, deren verlängerte Varianten sowie die zyklisch gesättigten und aromatischen Varianten ab. Durch die Aufnahme in die Anlage soll der Handel mit diesen psychoaktiv wirkenden Produkten, die derzeit ohne jede Qualitätskontrolle, bei unklarer Zusammensetzung auf den Markt gebracht werden, unterbunden werden, ohne dabei Konsumenten und Konsumentinnen zu kriminalisieren.