HHC soll verboten werden

Der Gesetzgeber wird hinsichtlich HHC aktiv und möchte dieses über das NPSG (endgültig) verbieten – bisher ist der Umgang mit HHC kritisch zu sehen, aber nicht endgültig strafrechtlich geklärt.

Update: Am 14.06.24 wird der Bundesrat die Änderung voraussichtlich durchwinken, danach wird HHC als psychoaktiver Stoff verboten sein!

Nunmehr soll mit der “Fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes” ein Passus u.a. zu HHC eingefügt werden:

Hinter die Nummer 2.2 wird neu die Nummer 2.3. eingefügt. Die neu eingeführte Untergruppe der Cannabimimetika trägt die Überschrift „Von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol) abgeleitete Verbindungen“. Sie schließt die neu auf den Markt kommenden semisynthetischen, von Tetrahydrocannabinol abgeleiteten Designerdrogen ein.
Diese Designerdrogen sind gesundheitsschädlich und gesundheitsgefährdend. Unter anderem werden Hexahydrocannabinol (HHC) und davon abgeleitete Derivate (HHC-AC, HHC-H und HHC-P) erfasst.

Die neu eingeführte Nummer ist in zwei Unterpunkte unterteilt: Nummer 2.3.1 Kernstruktur und Nummer 2.3.2 Reste R1, R2, R3, R4 und R5. Die Beschreibung der Substituenten deckt die bereits aufgetretenen Acetate, deren verlängerte Varianten sowie die zyklisch gesättigten und aromatischen Varianten ab. Durch die Aufnahme in die Anlage soll der Handel mit diesen psychoaktiv wirkenden Produkten, die derzeit ohne jede Qualitätskontrolle, bei unklarer Zusammensetzung auf den Markt gebracht werden, unterbunden werden, ohne dabei Konsumenten und Konsumentinnen zu kriminalisieren.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!