Das Landgericht Bonn (14 O 165/12) hat sich mit telefonischen Abwerbeversuchen beschäftigt und darauf erkannt, dass solche jedenfalls dann nicht zulässig sind, wenn der Anrufer über seine Identität täuscht. Dies war hier geschehen, indem den Mitarbeitern in der Telefonzentrale erklärt wurde, man rufe im Auftrag der Firma X an, um sich dann mit den gewünschten Mitarbeitern verbinden zu lassen. Dass die Mitarbeiter in der Zentrale sich mit dem Anliegen selbst nicht konkret auseinandersetzen spielt dabei für das Gericht keine Rolle: Der Mitarbeiter entscheidet auf Grund des Inhalts, ob er zu dem gewünschten (abzuwerbenden) Mitarbeiter durchstellt. Hier entsteht dann am Ende ein Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Das Abwerben von Mitarbeitern ist nicht grundsätzlich unzulässig, wie das Gericht zudem nochmals korrekt klarstellte:
Nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters ist unzulässig. Der volkswirtschaftlich erwünschte Leistungswettbewerb bedarf eines möglichst ungebundenen Spiels der Kräfte auch auf dem Arbeitsmarkt. In Ansehung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften einerseits und der Berufsausübungsfreiheit für Personalvermittler andererseits, ist zur Bewertung der Frage, ob das auf Abwerbung zielende Verhalten eine wettbewerbswidrige Eigenart aufweist, eine Abwägung der Interessen aller beteiligten Marktteilnehmer notwendig (Köhler a.a.O., Rdn 175 zu § 7 UWG m.w.N.). Bei der Bewertung ist ein Kriterium die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden (Köhler, a.a.O. Rn. 10.104 zu § 4 UWG).
Die Wahl der Mittel macht es also. Damit kann man feststellen: Abwerbungsversuche sind erlaubt, aber nur wenn sie offen und ohne Täuschung stattfinden.
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