AG München zum Motivationsirrtum oder: Wenn der Vater nicht der Vater war

Das AG München (271 C 26136/10) hat einen für Verbraucher im Kern interessanten Fall entschieden, der in der Sache sicherlich äusserst tragisch war: Der Vater stirbt, die Tochter schliesst einen Vertrag mit einem Bestattungsinstitut über eine Einäscherung. Nachdem alles abgewickelt ist, entdeckt die Tochter in den Unterlagen des Vaters die Information, dass sie gar nicht die (leibliche) Tochter war. Nun wollte sie vom Beerdigungsinstitut das Geld zurück. Gab es aber nicht.

Die (vermeintliche) Tochter mag enttäuscht gewesen sein, aber sie hatte einen Vertrag mit dem Institut geschlossen. Ihr „Grund“, den Vertrag nicht einzuhalten, nennt der Jurist schlichtweg „Motivationsirrtum“ und jeder Verbraucher sollte im Kern verstehen worum es dabei geht, um zu erkennen, wann man sich sinnvollerweise über Verträge streitet – und wann nicht.

Kurz: Wenn jemand auf Grund einer inneren Motivation, auf Grund einer , eines Wunsches etc., einen Vertrag schliesst und dieser innere Wunsch für den Vertragspartner weder Erkennbar war, noch Vertragsbestandteil wurde, dann ist das eine schlichte Motivation. Und wenn bei dieser Motivation was schief läuft, berührt das den Vertrag nicht. Schulbuchbeispiel: Der verliebte Jüngling kauft einen teuren Verlobungsring in der Hoffnung, die Angebetete sagt „ja“ – die aber zeigt kein Interesse, auch trotz Ring. Die Erwartungshaltung des Jünglings war hier seine Motivation, sein irrelevant für den Vertrag.

Andere Irrtümer sind natürlich relevant, typisch ist das Verschreiben oder ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache – ebenso ist an eine Täuschung oder Drohung als Anfechtungsgrund zu denken. In diesem Fall ist übrigens, auch gerne falsch gemacht, „unverzüglich“ anzufechten, man darf nicht ewig warten. Ein gerne gemachter Fehler von Laien ist dabei, „unverzüglich“ mit „sofort“ zu verwechseln oder schlicht zu spät anzufechten. Insofern ist es immer Ratsam, bei einem (vermuteten) Anfechtungsgrund sofort einen Juristen zu fragen – auch wenn man meint, die Anfechtungsfrist ist bereits verstrichen. In einem späteren Beitrag werde ich erklären, warum eine Anfechtung auch nach Wochen noch „unverzüglich“ gewesen sein kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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