Hasskriminalität und Verschwörungsideologie: Strukturen und Planungen einer terroristischen Vereinigung im Fokus

In einer beachtlichen Entscheidung in Form einer Haftentscheidung vom 20. Dezember 2023 (AK 89/23) hat der (BGH) sich mit der komplexen Frage auseinandergesetzt, was eine Organisation zu einer terroristischen Vereinigung macht, insbesondere im Kontext von sogenannten Reichsbürgern und der QAnon-Bewegung. Dieser Fall bietet tiefgehende Einblicke in die juristischen Feinheiten, die bei der Beurteilung von Vereinigungen, deren Ziel es ist, den Staat gewaltsam zu stürzen, zu beachten sind. Dabei geht es um einen medial sehr beachteten Fall von „Verschwörern“.

Sachverhalt

Die Angeklagte, ein Mitglied der genannten Bewegung, wurde beschuldigt, sich an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Tätigkeiten auf die Begehung schwerer Straftaten, einschließlich und , gerichtet waren. Diese Vereinigung plante, die freiheitlich-demokratische Grundordnung Deutschlands durch einen gewaltsamen Umsturz zu ersetzen, und hatte bereits umfangreiche Vorbereitungen, einschließlich der Beschaffung von Waffen und Munition, getroffen.

Rechtliche Bewertung der terroristischen Vereinigung

Gemäß § 129a StGB wurde die Gruppe als terroristische Vereinigung eingestuft. Der BGH legte dar, dass eine Vereinigung dann als terroristisch anzusehen ist, wenn sie aus mehr als zwei Personen besteht, auf längere Dauer angelegt ist und eine organisierte Struktur aufweist. Entscheidend ist hierbei, dass der Zweck der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die speziell im Gesetz genannt sind, wie z.B. Mord.

Organisatorische Struktur und übergeordnete Ziele

Die Gruppe hatte nicht nur eine klare hierarchische Struktur mit einem Rat, der als zentrales Gremium diente, sondern auch einen militärischen Arm, der für die Durchführung der gewaltsamen Umsturzpläne zuständig war. Diese Struktur spiegelt die Ernsthaftigkeit und die fortgeschrittene Planung der Vereinigung wider.

Bestimmung des Ziels und der Mittel

Der BGH betonte, dass der Wille zur Begehung von Straftaten fest gefasst sein muss. Es reicht nicht, dass die Mitglieder sich bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen kann; vielmehr müssen diese Straftaten als verbindlich festgelegter Zweck der Organisation angestrebt werden.

Auswirkungen und Implikationen

Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Kriterien, die an die Definition einer terroristischen Vereinigung angelegt werden. Es zeigt auf, dass nicht nur die bloße Ablehnung der staatlichen Ordnung, sondern konkrete und organisierte Planungen zur Begehung von Katalogstraftaten erforderlich sind, um eine Gruppe als terroristische Vereinigung einzustufen.

Fazit

Es werden wichtige Maßstäbe für die rechtliche Auseinandersetzung mit Gruppierungen gesetzt, die den Staat gewaltsam stürzen wollen. Sie bietet eine klare , wie solche Organisationen juristisch zu bewerten sind, und stärkt das rechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus in Deutschland.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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