Halter eines Fahrzeugs ist Beschuldigter und kein Zeuge

Es ist ein verbreiteter „Trick“ der Ermittlungsbehörden: Wenn es eine Verkehrsstraftat mit unbekanntem Täter gegeben hat – speziell eine Fahrerflucht – wird der Halter des Fahrzeugs angeschrieben … als Zeuge. Als Zeuge hat man nun besondere Pflichten, insbesondere muss man seit einer Änderung der Strafprozessordnung bei der Polizei erscheinen und aussagen, wenn die Staatsanwaltschaft das wünscht. Dabei droht bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld. Theoretisch sogar Haft.

Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag „Ihre Rechte als Zeuge„!

Ich hatte nun einen Fall mit einer besonders penetranten Staatsanwaltschaft: Mein Mandant sollte partout als Zeuge aussagen, wobei er problemlos als Beschuldigter zu führen ist (was das Recht zu schweigen beinhaltet). Für den Fahrzeugführer ist das keine Lappalie – entweder er geht zur Vernehmung und redet, beruft sich ausdrücklich auf sein Recht zu schweigen, weil er sich einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten könnte; oder er verweist darauf, einen Verwandten belasten zu müssen. Alles neue Ermittlungsschritte, in die man ihn hinein zwingt, weil man ihn nicht als Beschuldigten führen möchte.

Fahrzeughalter ist Beschuldigter und nicht Zeuge: Fachanwalt für Strafrecht Ferner Alsdorf

Seien Sie vorsichtig, gerade in hiesigen Fällen ist es verbreitet, dass man genau diesen „Trick“ versucht – und nicht wenige sind so naiv darauf hereinzufallen (um dann konsterniert aus der Vernehmung rauszukommen)

Nachdem der Tanz lange Zeit gelaufen war, kam dann allen Ernstes ein Ordnungsgeld. Hiergegen beantragte ich gerichtliche Entscheidung, unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung.

Der Halter eines Fahrzeugs ist regelmäßig als Beschuldigter zu belehren, wenn das Fahrzeug in eine Straftat verwickelt ist.

Das AG Köln bestätigte nun kurz und treffsicher die hiesige Rechtsauffassung: Der Halter eines KFZ ist als Beschuldigter zu belehren, hat das Recht zu schweigen ohne weitere Erklärung und der Zeugenstatus ist fehl am Platz.

Darum: Seien Sie nicht naiv, auch wenn das Fernsehen (und vor allem der Tatort) gerne was anderes vermitteln wollen – es handelt sich um einen Ermittlungstrick, der ausgezeichnet funktioniert. Wer als Halter als Zeuge hingeht, der produziert einen Tatverdächtigen – im Zweifelsfall sich selbst. Und die Erfahrung im vorliegenden Fall zeigt, dass man, selbst wenn ein Anwalt mit Rechtsprechung argumentiert, ausprobiert, den Druck durch Geld zu erhöhen; wenn auch am Ende erfolglos.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.